Rz. 5

Anspruchsinhaber der Hilfe ist der Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigte ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. die Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Personensorgeberechtigte). Die Hilfegewährung ist nur rechtmäßig, wenn dieser der Hilfsmaßnahme zustimmt bzw. einen entsprechenden Antrag auf die Hilfe stellt (zum Antragserfordernis ganz generell vgl. die Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Antragserfordernis). Ist dies, wie häufig bei Fremdunterbringung, nicht der Fall, wird das Jugendamt zur Absicherung der Hilfe familienrechtliche Maßnahmen einleiten müssen. Neben der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das Kind oder den Jugendlichen wird mindestens auch der Entzug des Rechtes, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, erforderlich sein, damit die Anordnung der Heimerziehung eine rechtmäßige Hilfsmaßnahme ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.6.2001, 5 C 6.00). Hier besteht die gleiche Problematik wie bei der Vollzeitpflege (vgl. Komm. zu § 33; vgl. eingehend hierzu auch die Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Familiengerichtliche Eingriffe).

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