Rz. 6

Hilfeberechtigte sind nach dem Wortlaut der Vorschrift Kinder und Jugendliche. Daher ist zunächst gemäß den Definitionen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 eine Altersbeschränkung nicht vorgesehen. Gemäß der Begriffsdefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und Jugendlicher, wer 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Eine Altersgrenze ergibt sich aus § 34 grundsätzlich nicht, da der Gesetzgeber nicht, wie beispielsweise bei § 29, die Hilfeempfänger auf ältere Kinder beschränkt hat. Dennoch wird man jedenfalls jüngere Kinder wegen des besseren Bindungsangebotes vorrangig in Vollzeitpflege statt in Heimerziehung vermitteln, denn trotz deutlich verbesserter Erziehungsbedingungen kann die Gefahr von Hospitalismus oder Deprivationssymptomen nicht ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 33 unter dem Abschnitt Hilfeempfänger).

 

Rz. 7

In die Hilfe ist daneben auch die Herkunftsfamilie miteinzubeziehen, da die zu prüfende Möglichkeit der Rückkehr in die Familie notwendig die Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie einfordert, hier also Wechselwirkungen bestehen; die Rückkehroption sieht § 34 Satz 2 Nr. 1 ausdrücklich vor (vgl. hierzu insgesamt Rz. 15 ff.). Die Notwendigkeit der Einbindung der Herkunftsfamilie und die primäre Rückkehroption von Kindern und Jugendliche in ihre Herkunftsfamilie folgt auch aus § 37 Abs. 1 Satz 2. Die Rückkehroption ergibt sich ausdrücklich aus § 37 Abs. 1 Satz 2 und fließt aus dem grundrechtlich verankerten Elternrecht nach Art. 6 GG (vgl. die Komm. zu § 37 unter dem Abschnitt Rückkehroption – Vorrang der Herkunftsfamilie nach Satz 2). Herkunftsfamilie meint dabei die Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Kind (vgl. Komm. zu § 33 unter dem Abschnitt Familienbegriffe – Herkunftsfamilie, Kernfamilie und andere Familie).

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