Rz. 28
Generell geht Hilfe zur Erziehung in Form der Fremdunterbringung davon aus, dass zunächst die Rückkehroption (Nr. 1) offenzuhalten und zu bevorzugen ist. Dies folgt etwa auch aus § 37 Abs. 1. Daneben gebietet es auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darauf hinzuwirken, dass eine Inpflegegabe nur eine vorübergehende Maßnahme ist und eine Familienzusammenführung grundsätzlich anzustreben ist (EGMR, Urteil v. 27.4.2000, 25702/94). Dieses Vorrangsverhältnis zu den beiden anderen Zielen ergibt sich auch aus dem Wort "versuchen". Dieser Begriff zeigt, dass die Rückkehroption ergebnisoffen ist und bei einem Scheitern der Rückkehr(perspektive) die Ziele nach Nr. 2 und Nr. 3 zumindest als alternative Ziele noch in Betracht kommen. Die gesamte Heimunterbringung hat zunächst die Reintegration des Kindes oder des Jugendlichen in die Herkunftsfamilie zu versuchen, bevor das Kind oder Jugendliche auf die beiden andere Ziele vorbereitet werden soll.
Rz. 29
Die Ziele der Heimunterbringung stehen im Kontext zu § 37. Demzufolge muss begleitend zur Heimerziehung auch Elternarbeit geleistet werden, denn unabdingbare Voraussetzung für eine Rückkehr in die Familie ist, dass sich die Erziehungsdefizite in der Familie, welche Anlass zur Fremdunterbringung waren, beseitigen oder zumindest deutlich verbessern lassen. Das Gebot zur Zusammenarbeit fließt ausdrücklich auch aus § 37 Abs. 1 Satz 1, der anordnet, dass bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 darauf hingewirkt werden soll, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Verweigern die Eltern die Zusammenarbeit und scheitert bereits daran die Rückkehrperspektive, ist zeitnah auf die beiden weiteren Ziele umzuschwenken.
Rz. 30
Die Frage wann die Zielsetzung der Heimunterbringung zu ändern ist, wann also die Rückkehrperspektive aufgegeben und nunmehr das Ziel verfolgt werden muss, das Kind oder den Jugendlichen auf die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten (Nr. 2) oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zu bieten bzw. das Kind oder den Jugendlichen auf ein selbständiges Leben vorzubereiten ist (Nr. 3), beantwortet § 37 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 4. § 37 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass Beratung und Unterstützung geleistet werden sollen, soweit innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die Erziehungsbedingungen für eine Rückkehr hinreichend zu bessern sind (vgl. daher die Komm. zu § 37). Der Begriff vertretbarer Zeitraum ist daher für die Abgrenzung der Ziele der Heimunterbringung maßgeblich.
Rz. 31
Der in § 37 Abs. 1 Satz 2 niedergelegte Vorrang der Rückkehroption wird dann durchbrochen und es ist von vorneherein eine Erziehung in einer anderen Familie oder eine auf Dauer angelegte Lebensform anzustreben, wenn nach fachlicher Prognose eine Rückkehr nicht in Betracht kommt. Bereits die Rechtsprechung des EGMR sowie das BVerfG betont, dass kein Elternteil nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Maßnahmen hat, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (EGMR, Urteil v. 26.2.2004, 74969/01; vgl. auch Zenz, FamRZ 2007 S. 2060, 2063, und Heilmann, FamRZ 2010 S. 41, 43; Hoffmann, ZfJ 2005 S. 36; vgl. zur Parallelproblematik auch die Komm. zu § 33). Sofern die Beziehungen zur Herkunftsfamilie bereits zu Beginn der Heimunterbringung nachhaltig gestört sind, scheidet eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie aus. Eine nachhaltige Störung ist beispielsweise bei lang andauernder Gewalteinwirkung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch zu bejahen. In diesem Fall kann das Umgangsrecht gegen den Willen der Eltern nach der Regelung des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB durch das Familiengericht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden (vgl. weitergehend die Komm. zu § 37). Auch wenn die Eltern die Zusammenarbeit von Anfang an verweigern, kann eine Rückkehroption von Anfang an im Regelfall nicht erfolgversprechend sein. Da die Rückkehroption aber Ausfluss aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist, dürfen an das Gebot der Zusammenarbeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der Jugendhilfeträger ist in der Pflicht, die Zusammenarbeit einzufordern und mitzugestalten. Nicht jede gegenläufige Meinung der Eltern führt zur Negierung der Rückkehroption. Auch kann im Einzelfall die Rückkehroption von Anfang an ausscheiden, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen für ein anderes Ziel sprechen. Gerade für ältere Jugendliche, die nahe der Vollendung des 18 Lebensjahres – also der Volljährigkeit – stehen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben nach Nr. 3 nicht von Anfang an Vorrang hat. Bei den im Übrigen selbst anspruchsberechtigten jungen Volljährigen (zur Definition vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3) – vgl. insoweit § 41 Abs. 2, der § 34 ausdrücklich miterfasst – scheidet eine Rückkehroption ohnehin von Anfang an aus. Insgesamt stellen die Gründe, von der Rückkehro...