Rz. 35

Die Vorschrift sieht in Satz 2 Nr. 3 HS 2 weiterhin ausdrücklich vor, dass in Fällen der Heimerziehung als voraussichtlich längere Lebensform in besonderem Maße auf ein selbständiges Leben vorbereitet werden soll, dies ist das pädagogische Ziel. Auch hier weist der Begriff Vorbereitung darauf hin, dass es sich um eine erfolgsorientierte Förderung handelt. Die pädagogischen und ggf. therapeutischen Angebote sind darauf auszurichten, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung so zu fördern, dass diese in der Lage sind, ein selbständiges Leben zu führen. Hierzu gehört jedoch nicht nur die pädagogische Arbeit im engeren Sinne, sondern die besondere Einbeziehung aller zukünftigen Lebensbedingungen. Daneben ist Hilfe auch bei persönlichen Konflikten, etwa im sozialen Umfeld, Beziehungskrisen sowie anderen Fragen der Persönlichkeitsentwicklung und der allgemeinen Lebensführung zu leisten. Die geeigneten personellen und organisatorischen Bedingungen für eine Verselbständigung bei auf längere Zeit angelegter Lebensform einer Heimerziehung wird man eher in einer Kleinsteinrichtung oder einem betreuten Wohnen für Jugendliche vorfinden, darüber hinaus auch in Familiengruppen im Heim usw. Denn dort findet regelmäßig eine engere Anbindung und eine größere Kontinuität der Bezugsbetreuer statt, wodurch sich Jugendliche leichter erreichen lassen werden.

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