Rz. 40
Die Regierungsbegründung der Vorschrift wollte zunächst den Begriff des Heimes ganz fallen lassen, um auszudrücken, dass "die inzwischen entwickelten vielfältigen Formen der Heimerziehung mit der früher üblichen Form der Heimerziehung (…) nicht mehr gemein" hat (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 72; vgl. auch Rz. 1). Auch wenn der endgültige Gesetzestext die Formulierung "Heimerziehung" benutzt, ist zutreffend, dass sich die Erziehungsheime und ihre Organisationsformen vielfach ausdifferenziert haben. Hierzu zählen inzwischen heilpädagogische oder therapeutische Heime, Kinderdörfer, Kinderhäuser, Behindertenheime usw.
Rz. 41
Die Vorschrift hat außerdem den Erziehungsheimen sonstige betreute Wohnformen gleichgestellt. Eine klare Definition dieses Begriffes ist unterblieben, allerdings wird ebenso wie in den Heimen eine stationäre Unterbringung Tag und Nacht Voraussetzung sein. Unter dem Begriff "sonstige Wohnform" hat der Gesetzgeber selbst insbesondere selbständige, pädagogisch betreute Jugendwohngemeinschaften sowie das sog. betreute Einzelwohnen verstanden (BT-Drs. 11/5948 S. 72). Ganz zentrales Merkmal ist neben der stationären Unterbringung die besondere Betreuung durch geeignete Fachkräfte, ausgerichtet an den besonderen Zielvorgaben der Vorschrift. Bloße Wohnunterbringung ohne das pädagogische und therapeutische Angebot kann daher keine selbständige betreute Wohnform im Sinne dieser Vorschrift sein, da keine Hilfe nach §§ 27 ff. geleistet wird, vgl. auch § 27 Abs. 3 Satz 1. Man wird dementsprechend hierunter Formen von betreuten Wohngruppen, auch Außenwohngruppen von Heimen verstehen können, ferner auch betreute selbständige Wohngemeinschaften, Kinderhäuser, betreutes Einzelwohnen usw. Weiterentwicklungen sind möglich und vom Gesetzgeber auch gewünscht. Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der sonstigen betreuten Wohnform kann auch dezentral stattfinden, also außerhalb einer Einrichtung im klassischen Sinne. Rechtlich und organisatorisch kann diese dezentrale Unterbringung z. B. in einem Kinderhaus oder einer betreuten Wohngemeinschaft einem Einrichtungsträger zugeordnet werden. Sie ist dann als Teil des Einrichtungsganzen zu sehen. Diese Hilfeformen werden in der Praxis sowohl als Übergangshilfe zwischen Heimerziehung und der selbständigen Lebensführung, aber auch als eigenständige Hilfeformen eingesetzt (BT-Drs. 11/5948 S. 72). Im Einzelfall ist die Abgrenzung etwa zu besonderen Formen der Familienpflege nach § 33 Satz 2 vorzunehmen.