Rz. 42

Hilfe zur Erziehung ist an mehreren Stellen mit dem Jugendstrafrecht verschränkt, welches ebenfalls grundsätzlich dem Erziehungsgedanken und der sozialen Förderung des Jugendlichen verpflichtet ist (vgl. auch die Komm. zu § 30). Es handelt sich hierbei noch um die Fortwirkung der früheren Fürsorgeerziehung. So kann ein Richter einem straffällig gewordenen Jugendlichen im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens nach Anhörung des Jugendamtes als Erziehungsmaßnahme nach § 12 Nr. 2 JGG die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung in einem Erziehungsheim oder einer sonstigen betreuten Wohnform i. S. d. § 34 auferlegen. Umstritten ist die Frage, ob dem Jugendrichter eine selbständige Anordnungskompetenz zukommt; ferner die Frage nach der Kostentragung. Spätestens seit der Einführung von § 36a Abs. 1 durch das KICK ist klargestellt, dass Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Entscheidung des Jugendamtes nach Bejahung von Geeignetheit und Erforderlichkeit und nach Maßgabe des Hilfeplanes ist. Insoweit besteht ein Entscheidungsprimat des Jugendamtes. Im Einzelnen wird – auch hinsichtlich der praktischen Auswirkung bei der Zusammenarbeit zwischen Jugendrichter und Jugendamt – auf die Darstellung der Komm. zu § 30 verwiesen. Letztlich muss das Jugendamt die Kosten der Maßnahme nur tragen, wenn es die Entscheidung des Richters zu seiner eigenen macht, diese also als Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe der §§ 27, 36 ins Jugendhilferecht "transformiert" (vgl. auch Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 30 Rz. 10; vgl. auch Struck/Trenczek, in: Münder u. a., SGB VIII, § 34 Rz. 16).

 

Rz. 43

Das Jugendgericht kann ferner nach § 71 Abs. 2 als vorläufige Maßnahme bis zur rechtskräftigen Verurteilung eines Jugendlichen die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen. Voraussetzung ist, dass diese Unterbringung geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere der Begehung weiterer Straftaten, zu bewahren. Außerdem kann als Alternative zur Untersuchungshaft vom Jugendrichter nach § 72 Abs. 4 JGG eine einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind jedoch regelmäßig nur nach familiengerichtlicher Genehmigung nach § 1631b BGB zulässig (vgl. ausführlich Häbel, in: GK-SGB VIII, § 34 Rz. 24). Ohne richterliche Genehmigung sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur dann zulässig, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen aber unverzüglich nachzuholen (so auch Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 34 Rz. 21; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2011 S. 196). Der BGH hat in einer Entscheidung v. 18.7.2012 (XII ZB 661/11) ausgeführt, dass die Genehmigung einer Unterbringung eines Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, unzulässig ist, solange insbesondere eine Heimerziehung in einer offenen Einrichtung nicht aussichtslos ist, da eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung "nur die letzte Möglichkeit sein darf".

 

Rz. 44

Diese Verschränkung von Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht wird vielfach kritisiert. Nach Wiesner (SGB VIII, § 34 Rz. 58) ist etwa in § 12 JGG eine "Instrumentalisierung der Hilfe zur Erziehung zu strafrechtlichen Zwecken" zu sehen. Die gleichzeitige Förderung von straffällig gewordenen Jugendlichen mit anderen Jugendlichen in einem Erziehungsheim birgt sicherlich Risiken, welche über bloße Imageschäden für das Heim hinausgehen. Es werden erhöhte Anforderungen an die Fachkräfte gestellt, nicht zuletzt, um negative Einflüsse auf die übrigen Heimbewohner zu verhindern. Auf der anderen Seite kann und darf die Gesellschaft straffällig gewordene Jugendliche nicht aufgeben. Gerade bei diesen wird in besonderem Maße ein erzieherischer Bedarf nach §§ 27 ff. vorliegen, sodass Hilfe zur Erziehung geboten sein wird. Die Heimerziehung mit ihrem differenzierten Angebot therapeutischer und pädagogischer Hilfen, welche auch die Gestaltung des Alltagslebens mitberücksichtigen, wird häufig auch die geeignete und notwendige Hilfe sein.

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