Rz. 1
§ 35 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung wurde gegenüber der früheren Rechtslage als eigenständiger neuer Hilfstypus ausgestaltet. Die Hilfe war jedoch auch bereits nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 JWG möglich. Sie hat sich aus speziellen Diensten entwickelt, welche Hilfen für besonders gefährdete Jugendliche anboten, z. B. Aufsichtshelfer, Schutzhelfer, Jugendberater oder andere offene Hilfen der öffentlichen Erziehung (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 72). Die Hilfe war ursprünglich vor allem auf straffällig gewordene Jugendliche konzentriert, inzwischen hat sich ein breites Anwendungsspektrum für alle besonders gefährdeten Jugendlichen entwickelt. Mit dieser intensivsten ambulanten Hilfe ist regelmäßig die Hoffnung verbunden, Jugendliche vor einem Leben am sozialen Rand der Gesellschaft oder sogar einem Abrutschen in die Kriminalität zu bewahren. Die Inanspruchnahme der Hilfe ist seit ihrer Einführung stetig, wenn auch nicht kontinuierlich angestiegen (vgl. im Detail Fieseler, in: GK-SGB VIII, § 35 Rz. 27). Eingefügt wurde § 35 SGB VIII durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Einschränkungen im Bereich der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen brachte zuletzt die Änderung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.5.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 mit sich. Es erfolgten dann diverse Neubekanntmachungen, die die Vorschrift aber unverändert ließen, so durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.5.1993 ab 1.4.1993 (BGBl. I S. 637), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.1996 ab 1.1.1996 (BGBl. I S. 477), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.1998 ab 1.7.1998 (BGBl. I S. 3546), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 ab 1.1.2007 (BGBl. I S. 3134) und eben zuletzt durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 ab 1.1.2012 (BGBl. I S. 2022).
Rz. 2
Weitergehende zusammenfassende Hinweise zu den einzelnen Hilfearten finden sich unter www.betanet.de (zuletzt abgerufen am 31.3.2023), dem größten Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen. Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).