2.1 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach Satz 1
2.1.1 Leistungsberechtigte
Rz. 3
Inhaber des Anspruches auf Hilfe nach dieser Vorschrift ist nicht der Jugendliche selbst, sondern der Personensorgeberechtigte (so zutreffend auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rz. 15). Personensorgeberechtigt ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Personensorgeberechtigte).
Rz. 4
Der Personensorgeberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen; jedenfalls aber eine entsprechende Willenserklärung bekundeten. Gegen dessen Willen ist eine Hilfegewährung rechtswidrig, sodass das Jugendamt hier ggf. familiengerichtliche Eingriffe nach § 1666 BGB beantragen muss; vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 27.
2.1.2 Hilfeempfänger
Rz. 5
Hilfeempfänger sind nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich Jugendliche, nicht jedoch Kinder. Die Hilfe richtet sich also nur an mindestens 14-Jährige (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2).
Rz. 6
Soweit die Hilfeart analog auch für Hilfeempfänger angewendet wird, die jünger als 14 Jahre alt – also nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. Kinder – sind, so ist dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts abzulehnen (so zutreffend auch Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 12/2014, Werkstand: 2023, § 35 SGB VIII, Rz. 4; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rz. 11 m. w. N., der mit zutreffenden Gründen das Argument der Offenheit des Leistungskatalogs der Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 verwirft).
Rz. 7
Über § 41 kann intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung auch jungen Volljährigen bewilligt werden; § 41 Abs. 2 verweist insoweit ausdrücklich auch auf § 35. Die Mitwirkungsbereitschaft des Jugendlichen ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung; diese stellt keine selbständige Anspruchsvoraussetzung voraus (Wiesner, § 41 SGB VIII, Rz. 24; zur Mitwirkungsbereitschaft vgl. auch bei v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 16; Stähr, in: Hauck/Noftz, Werkstand: 2023, § 41 SGB VIII, Rz. 8a; vgl. insoweit auch die Komm. zu § 41). Die Hilfe ist jedoch – wie alle anderen Hilfearten – auf Freiwilligkeit gegründet und setzt die bereitwillige Mitwirkung des Jugendlichen voraus (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 12/2014, Werkstand: 2023, § 35 SGB VIII, Rz. 5). Die Hilfe, die in besonderem Maße individuell auf den Jugendlichen zugeschnitten ist, setzt daher ein Mindestmaß an Zusammenarbeit voraus, denn anderenfalls ist eine Beratung und Unterstützung nicht umzusetzen. Dieses Problem wird in der Praxis nicht selten auftreten, ist doch diese Hilfeform besonders auf Jugendliche zugeschnitten, welche sich anderen Hilfsangeboten entziehen (so Regierungsbegründung, BT-Drs. 11/5948 S. 72). Hier werden an die Fachkraft hohe Anforderungen gestellt. Es gilt zu versuchen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, etwa indem zunächst rein pragmatische Hilfestellung geleistet wird, etwa bei der Beschaffung von Wohnraum usw. Allerdings darf sich die Hilfe nicht auf solche Tätigkeiten beschränken.
Rz. 8
Die Hilfe richtet sich an besonders gefährdete Jugendliche, für welche andere Hilfsangebote nicht mehr ausreichend sind. Sie betrifft Jugendliche, die sich anderen Jugendhilfemaßnahmen entziehen, welche bereits erheblich gefährdet oder sogar geschädigt sind. Die Regierungsbegründung zählt hier beispielhaft milieubedingte Gefährdungslagen auf, etwa Jugendliche, die im Punker-, Prostituierten-, Drogen- oder Nichtsesshaftenmilieu leben (BT-Drs. 11/5948 S. 72). Generell wird in randständigen Milieus der Gesellschaft die Gefahr bestehen, gefährdete Jugendliche mit den üblichen Hilfsangeboten nicht mehr zu erreichen, auch droht nicht selten die Gefahr des Abrutschens in die (Beschaffungs-)Kriminalität. Darüber hinaus sind auch Jugendliche im rechtsradikalen oder autonomen Milieu einzubeziehen. Die Überlegungen erstrecken sich insoweit auch auf Jugendliche, die sich in besonderem Maße in einem religiösen oder weltanschaulichen Milieu bewegen. Daneben wird die Hilfe auch als probates Mittel bei dem zunehmenden Problem der gestiegenen Gewaltbereitschaft anzusehen sein. Die Hilfe gilt als ein letztes Mittel, Jugendliche aus derartigen "Gefährdungsmilieus" herauszuholen und in die Gesellschaft zu integrieren. Die Hilfe soll ausdrücklich auch eine Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und zur Unterbringung in Einrichtungen der Psychiatrie sein (Regierungsbegründung BT-Drs. 11/5948 S. 72).
2.1.3 Inhalt der sozialpädagogischen Einzelbetreuung und Verhältnis zu anderen Hilfen
Rz. 9
Die sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 35 ausschließlich an Jugendliche und ist ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene, die einer sehr individuellen, flexiblen, auf ihre Lebensform abgestimmten Unterstützung bedürfen und die i. d. R. nicht (mehr)...