Rz. 23

Für eine Jugendhilfemaßnahme (Hilfe zur Erziehung) nach § 27 i. V. m. § 35 und §§ 39, 40 (intensive pädagogische Einzelbetreuung) besteht kein Versicherungstatbestand im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII (Bay. LSG, Urteil v. 22.9.2020, L 3 U 57/18 Rz. 53).

 

Rz. 24

Die besonderen haftungsrechtlichen Risiken für die Fachkräfte bei Leistungen nach § 35 sind abzusichern (vgl. herzu weitergehend DIJuF-Rechtsgutachten v. 25.2.2020, SN_2020_0090 Bn, JAmt 2020 S. 446).

 

Rz. 25

Pflegegelder, die für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung i. S. des § 34 gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung (BFH, Urteil v. 30.11.2022 – VIII R 13/19).

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