1 Rechtsentwicklung und Allgemeines

 

Rz. 1

§ 35 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung wurde gegenüber der früheren Rechtslage als eigenständiger neuer Hilfstypus ausgestaltet. Die Hilfe war jedoch auch bereits nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 JWG möglich. Sie hat sich aus speziellen Diensten entwickelt, welche Hilfen für besonders gefährdete Jugendliche anboten, z. B. Aufsichtshelfer, Schutzhelfer, Jugendberater oder andere offene Hilfen der öffentlichen Erziehung (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 72). Die Hilfe war ursprünglich vor allem auf straffällig gewordene Jugendliche konzentriert, inzwischen hat sich ein breites Anwendungsspektrum für alle besonders gefährdeten Jugendlichen entwickelt. Mit dieser intensivsten ambulanten Hilfe ist regelmäßig die Hoffnung verbunden, Jugendliche vor einem Leben am sozialen Rand der Gesellschaft oder sogar einem Abrutschen in die Kriminalität zu bewahren. Die Inanspruchnahme der Hilfe ist seit ihrer Einführung stetig, wenn auch nicht kontinuierlich angestiegen (vgl. im Detail Fieseler, in: GK-SGB VIII, § 35 Rz. 27). Eingefügt wurde § 35 SGB VIII durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Einschränkungen im Bereich der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen brachte zuletzt die Änderung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.5.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 mit sich. Es erfolgten dann diverse Neubekanntmachungen, die die Vorschrift aber unverändert ließen, so durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.5.1993 ab 1.4.1993 (BGBl. I S. 637), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.1996 ab 1.1.1996 (BGBl. I S. 477), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.1998 ab 1.7.1998 (BGBl. I S. 3546), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 ab 1.1.2007 (BGBl. I S. 3134) und eben zuletzt durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 ab 1.1.2012 (BGBl. I S. 2022).

 

Rz. 2

Weitergehende zusammenfassende Hinweise zu den einzelnen Hilfearten finden sich unter www.betanet.de (zuletzt abgerufen am 31.3.2023), dem größten Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen. Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

2 Rechtspraxis

2.1 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach Satz 1

2.1.1 Leistungsberechtigte

 

Rz. 3

Inhaber des Anspruches auf Hilfe nach dieser Vorschrift ist nicht der Jugendliche selbst, sondern der Personensorgeberechtigte (so zutreffend auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rz. 15). Personensorgeberechtigt ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Personensorgeberechtigte).

 

Rz. 4

Der Personensorgeberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen; jedenfalls aber eine entsprechende Willenserklärung bekundeten. Gegen dessen Willen ist eine Hilfegewährung rechtswidrig, sodass das Jugendamt hier ggf. familiengerichtliche Eingriffe nach § 1666 BGB beantragen muss; vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 27.

2.1.2 Hilfeempfänger

 

Rz. 5

Hilfeempfänger sind nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich Jugendliche, nicht jedoch Kinder. Die Hilfe richtet sich also nur an mindestens 14-Jährige (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2).

 

Rz. 6

Soweit die Hilfeart analog auch für Hilfeempfänger angewendet wird, die jünger als 14 Jahre alt – also nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. Kinder – sind, so ist dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts abzulehnen (so zutreffend auch Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 12/2014, Werkstand: 2023, § 35 SGB VIII, Rz. 4; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rz. 11 m. w. N., der mit zutreffenden Gründen das Argument der Offenheit des Leistungskatalogs der Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 verwirft).

 

Rz. 7

Über § 41 kann intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung auch jungen Volljährigen bewilligt werden; § 41 Abs. 2 verweist insoweit ausdrücklich auch auf § 35. Die Mitwirkungsbereitschaft des Jugendlichen ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung; diese stellt keine selbständige Anspruchsvoraussetzung voraus (Wiesner, § 41 SGB VIII, Rz. 24; zur Mitwirkungsbereitschaft vgl. auch bei v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 16; Stähr, in: Hauck/Noftz, Werkstand: 2023, § ...

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