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§ 35a ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.
Die Vorschrift wurde mehrfach geändert. Eine zentrale Änderung nahm der Gesetzgeber mit der Fassung v. 19.6.2001, gültig vom 1.7.2001 bis 30.6.2004 vor. Mit Art. 8 Nr. 1a SGB IX-ÄndG v. 19.6.2001 konkretisierte der Gesetzgeber Abs. 1 mit einer zweigliedrigen Beschreibung der Leistungstatbestandsvoraussetzungen; insbesondere wurde der ursprüngliche Begriff der seelischen Behinderung durch § 35a Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst (zur Neuformulierung des § 35a und die Anpassung des Begriffs der Behinderung an das SGB IX vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 20.12.2001, 4 MB 3671/01). Trotz weiterer mehrfacher Änderung – teils redaktioneller Natur – behielt der Gesetzgeber diese zentrale Änderung bis zur heute gültigen Fassung bei. Außerdem wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 mit Wirkung zum 30.3.2005 mit dem Abs. 3 geändert. Mit dieser Änderung erfasste die Vorschrift die Verweisung auf die Art der Leistungen nach §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, 54, 56 SGB XII.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.7.2005 (BGBl. I S. 2729) hat zum 1.10.2005 eine umfassende Änderung des SGB VIII den Bundesrat passiert. Mit Art. 1 Nr. 13 fügt der Gesetzgeber in § 35a dem Abs. 1 einen weiteren Satz an, der die Bedrohung mit einer seelischen Behinderung konkretisiert und mit einem neuen Abs. 1a die Vorgaben zur Ermittlung der seelischen Behinderung aufstellt. Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich unverändert übernommen worden. Die Vorschrift wurde lediglich insoweit leicht redaktionell überarbeitet, als dass der Gesetzgeber Abkürzungen aus Normzitaten nunmehr ausschreibt (Nummer anstatt Nr. und Absatz anstatt Abs.).
Durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, ist Abs. 3 neu geregelt und redaktionell mit geänderten Hinweisen zur Bestimmung von Aufgabe, Ziel und Personenkreis sowie Art der Leistungen der Eingliederungshilfe auf die Neuregelungen der Eingliederungshilfe in den Vorschriften im SGB IX angepasst worden.
Die Änderung erfolgte in Verbindung mit Art. 27 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541; BGBl. I 2019 S. 162) sowie in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 wiederum des Bundesteilhabegesetzes, wobei in Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 geregelt war, dass das gesamte Recht der Eingliederungshilfe als eigenständiges Leistungsgesetz nunmehr innerhalb des SGB IX zum 1.1.2020 in Kraft treten sollte. Bei der Änderung des Abs. 3 handelt es sich daher um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch. Weiter wird ausdrücklich die Anwendung von Kapitel 6 Abschnitt 1 Leistungsformen Teil 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Damit gilt die Vorschrift des § 29 Persönliches Budget entsprechend (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen BT-Drs. 18/9522 S. 149, 325).
Durch Art. 26 Abs. 4 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist des Weiteren die Eingliederungshilfe-Verordnung mit der Überführung des Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX (hier ab § 109 SGB IX) zum 1.1.2020 außer Kraft gesetzt worden. Allerdings gelten die grundlegenden Regelungen über den anspruchsberechtigten Personenkreis nach §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung übergangsrechtlich nach § 99 SGB IX i. d. F. v. 23.12.2016, ab 1.1.2020 bis 31.12.2022 weiter. Ab dem 1.1.2023 dann wird § 99 SGB IX in der dann gültigen Fassung den leistungsberechtigten Personenkreis beschreiben.
§ 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 wurde durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) neu gefasst und lautet: "2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder". Die so geänderte Vorschrift trat nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zum 1.9.2020 in Kraft (BT-Drs. 19/9770 S. 30 f.; BR-Drs. 98/19 (neu) S. 28 f.).
Durch Art. 16a Abs. 6 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz...