Rz. 76
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, mit dem ausdrücklich längstens bis zum Ende des Schuljahres die (vorläufige) Bewilligung einer Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Taxikosten (vgl. zu den Taxikosten auch Rz. 42) für die Beförderung zur Sekundarschule I begehrt wird, wird mangels eines Rechtsschutzinteresses mit dem Ablauf des Schuljahres unzulässig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.8.2020, 12 B 737/20; vgl. zu den Beförderungskosten in Form von Taxikosten im Eilverfahren auch: OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.12.2023, 14 ME 124/23). Das Jugendamt muss sich regelmäßig keine Untätigkeit in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorwerfen lassen, wenn es bisher noch keine ärztliche Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a zur Klärung der seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als zwingende Anspruchsvoraussetzung eingeholt bzw. ein solches Verfahren nicht einmal eingeleitet hat (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.11.2022, 3 MB 15/22, Rz. 27). Anträge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind, zumal, wenn sie von juristischen Laien stammen, nach der Interessenlage des Antragstellers und im Sinne größtmöglicher Effektivität auszulegen (Bay. VGH, Beschluss v. 24.11.2022, 12 CE 22.1977).
Rz. 76a
Begehrt ein Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erhalt einer angemessenen Schulbildung unter Zuhilfenahme eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe ist bei der Gegenstandswertbestimmung (Streitwert) im Regelfall der Auffangwert (§ 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen, da keine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt in Streit steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.3.2022, 12 S 3283/21; so auch Sächs. OVG, Beschluss v. 29.12.2021, 3 E 54/21).
Rz. 77
Unter den Voraussetzungen des § 35a Abs. 3 i. V. m. § 29 SGB IX besteht ein Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf die Ausführung der Leistung in Form eines persönlichen Budgets (OVG Bremen, Beschluss v. 25.5.2020, 2 B 66/20 mit Anm. in JAmt 2021, 56 und Anm. von Rosenow, DVfR Forum A, A18-2020, von Philipp, Sozialrecht aktuell 2020, 316, und von Wiesner, ZKJ 2020, 280; vgl. im Übrigen auch bereits unter Rz. 48 ff. Abgrenzung zu anderen Leistungen).
Rz. 78
Schulleitungen sind zwar grundsätzlich im Rahmen des Hausrechts befugt, Schulbegleitern ein Hausverbot zu erteilen. Ein solches Hausverbot kommt aber einem Schulausschluss des Schülers gleich. Deshalb reicht das Hausrecht nicht soweit, grundsätzlich bestimmten Anbietern von Schulbegleitung als Leistung nach § 35a SGB VII, § 112 SGB IX ein Hausverbot zu erteilen. Eine für das Hausrecht notwendige Störung ist daher nicht anzunehmen, wenn ein Schulbegleiter die Schule betritt. Vielmehr ist der Schulbegleiter grundsätzlich als zum Betreten einer Schule berechtigt anzusehen (DIJuF-Rechtsgutachten v. 22.3.2021, SN_2021_0196 Gr, JAmt 2021, 263).
Rz. 78a
Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Dabei genügt ein Mitteilungsschreiben den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 nur dann, wenn darin auch auf die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung hingewiesen wird (VG Bremen, Urteil v. 8.9.2023, 3 K 1833/20; hier insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich von § 41 und § 35a; mit Anm. von Hoffmann, jurisPR-SozR 1/2024 Anm. 3).