Rz. 24

Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten gemäß § 1 SGB X zusätzlich die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren nach §§ 8 ff. SGB X. Hilfeplanungsverfahren und Verwaltungsverfahren laufen nebeneinander und weisen Überschneidungen auf (im Einzelnen: Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2009, § 36 SGB VIII, Rz. 72); in diesem Falle sind die Regeln des Hilfeplanverfahrens vorrangig – § 37 SGB I. Namentlich folgende Überschneidungen sind zu beachten:

 

Rz. 25

Für die Anhörung i. S. d. § 24 SGB X hält die Hinweis- und Beratungspflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Sonderregelung bereit. Bei der Begründungspflicht ist § 36 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Die Beratung wird ergänzt durch § 14 SGB I, der sich als die allgemeine Vorschrift auf die reine Rechtsberatung beschränkt. Die notwendige Mitwirkung des Betroffenen wird flankiert von §§ 60 ff. SGB I, geht inhaltlich aber weit über diese allgemeine Mitwirkungspflicht hinaus (zum Verhältnis zu § 14, §§ 60 ff. SGB I vgl. auch Wiesner, § 36 SGB VIII, Rz. 3); wobei die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht – wie § 66 SGB I bei Verletzung der Mitwirkungspflicht von § 60 SGB I anordnet – zwangsläufig die Rechtsfolge der Verweigerung der begehrten Hilfemaßnahme hat.

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