Rz. 68

Die Entscheidung über die Beteiligung ist letztlich auch im Lichte der Willensäußerungen und Bedürfnisse des jungen Menschen und auch im Lichte der Haltung des Personensorgeberechtigten bei der Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" zu treffen, deren Willensäußerungen sind angemessen zu würdigen. Die Einholung der Willensäußerung ist daher zwingend. Die Berücksichtigung oder Außerachtlassung liegt aber in der Hand des Jugendhilfeträgers, der aufgrund seiner überragenden Fachkenntnisse unter Einbeziehung aller an der Hilfeplanerstellung Beteiligten allein das Gesamtbild bewerten kann, sodass er begründet einen in einer Willensäußerung zutage tretenden Wunsch auch begründet ignorieren kann.

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