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Die allgemeinen und bereichsspezifischen Datenschutzregelungen müssen bei der Beteiligung nicht sorgeberechtigter Eltern an der Hilfeplanung Beachtung finden (hierauf verweist zutreffend auch der Gesetzgeber, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 82 = BT-Drs. 19/26107 S. 85).
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