Rz. 3

Die Änderung im Einzelnen zu § 37 hat der Gesetzgeber wie folgt gestaltet. Der Gesetzgeber hat zunächst den Titel geändert in "Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie" (statt wie bisher: "Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie").

 

Rz. 4

Abs. 1 ist neu gestaltet worden. Das in Abs. 1 Satz 1 geregelte Gebot der Zusammenarbeit ist gestrichen worden, an dessen Stelle ist ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Eltern getreten. Die in Abs. 1 Satz 2 geregelte Rückkehroption ist unverändert geblieben. Die in Abs. 1 Satz 3 ursprünglich vorgesehene Förderungsverpflichtung ist ersatzlos gestrichen worden. Die Regelung über die auf Dauer angelegte Lebensperspektive – ursprünglich geregelt in Abs. 1 Satz 4 – ist in Satz 3 aufgegangen; von der Zielrichtung ist die Regelung inhaltlich unverändert geblieben. Als Mittel wurde aber nunmehr auf die Eltern und deren Beratung und Unterstützung abgestellt, statt wie bisher ganz allgemein auf die beteiligten Personen.

 

Rz. 5

Abs. 2 in seiner bisherigen Form ist aufgehoben worden; die Vorschrift regelte bisher den Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung; diese Regelung ist in § 37a aufgegangen. An dessen Stelle ist in Abs. 2 Satz 1 eine Förderverpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Zusammenarbeit zwischen den Erziehungspersonen und den Eltern getreten. Abs. 2 Satz 2 verpflichtete den Jugendhilfeträger bei diesem Förderungsgebot der Zusammenarbeit den Anspruch der Eltern auf Beratung und Unterstützung mit dem Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nach § 37a abzustimmen; Abstimmungsgebot.

 

Rz. 6

Die in Abs. 2a enthaltenen Dokumentationspflichten im Hilfeplan sind in § 37c Abs. 4 aufgegangen.

 

Rz. 7

Abs. 3 beinhaltet seit dem KJSG nunmehr die ursprünglich in § 38 a. F. enthaltenen Regelung zur Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 38 ist insoweit auch vollständig neu gefasst worden; die Regelung enthält seit dem KJSG nunmehr die Regelung zur Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen). Abs. 3 a. F. ist in § 37b Abs. 3 aufgegangen.

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