Rz. 28
Nach Satz 3 in der noch bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung soll während dieser Zeit – vertretbarer Zeitraum i. S. d. Satz 2 – durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder des Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Solange die Rückkehroption besteht, ist das Jugendamt daher verpflichtet, die Beziehungen des Kindes zur Herkunftsfamilie zu fördern, § 37 Abs. 1 Satz 3 (zu den möglichen Maßnahmen im Einzelnen vgl. Wiesner, § 37 SGB VIII, Rz. 23). Dies erfolgt durch eine Beratung und Unterstützung sowohl der Herkunfts- als auch der Pflegefamilie – die Norm spricht insoweit im Plural von den "Familien" (vgl. insoweit bereits oben Rz. 6). Damit soll der Entfremdung des Kindes von seiner Herkunftsfamilie entgegengewirkt werden. Instrumente des Jugendamtes zur Erfüllung dieser Verpflichtung können sein, je nach Belastungssituation zwischen Kind und Herkunftsfamilie für eine räumliche Nähe zur Herkunftsfamilie oder auch eine räumliche Distanz zu sorgen, die Neuorientierung zu einer neuen Bezugsperson in der Herkunftsfamilie beispielsweise bei einem Partnerwechsel zu unterstützen sowie Besuche bei der Herkunftsfamilie zu fördern.
Rz. 29
Die Pflicht beschränkt sich auf die Beratung und Unterstützung; namentlich besteht kein Anspruch der Eltern gegenüber dem Jugendhilfeträger auf Hilfe zur Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt. Solche Hilfen sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v. 19.10.2004, 19 L 2724/04; hier bei einem Kind, das wegen Verwahrlosung in einer Pflegefamilie untergebracht ist). Allerdings erfordert die Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 auch die Deckung des bei den Eltern bestehenden Bedarfes des Kindes durch den Jugendhilfeträger, sofern die Eltern aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, den Bedarf ihres Kindes zu decken (VG Dresden, Urteil v. 19.11.2004, 6 K 2607/03). In diesen Fällen darf den Eltern die Ausübung des Umgangsrechtes faktisch nicht erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden, sofern diese über die erforderlichen finanziellen Mittel nicht verfügen. Finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Herkunftsfamilie können daher nur dann beansprucht werden, wenn sie dem Anspruch auf Hilfe zum notwendigen Unterhalt nach § 39 zuzuordnen sind. Das kann der Fall sein, wenn es z. B. um die Finanzierung der Umgangskontakte geht (Stähr in: Hauck/Noftz, Stand: 12/2021, § 37 SGB VIII, Rz. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
Rz. 30
Die in Abs. 1 Satz 3 ursprünglich vorgesehene Förderungsverpflichtung ist durch die pauschale Neuregelung durch Art. 1 Nr. 30 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 ersatzlos gestrichen worden.