Rz. 36

Abs. 2 Satz 1 regelt eine Förderverpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Zusammenarbeit zwischen den Erziehungspersonen und den Eltern. Abs. 2 Satz 2 verpflichtete den Jugendhilfeträger bei diesem Förderungsgebot der Zusammenarbeit den Anspruch der Eltern auf Beratung und Unterstützung mit dem Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nach § 37a abzustimmen; Abstimmungsgebot.

 

Rz. 37

Der ursprünglich in Abs. 2 geregelt Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung ist durch die Pauschalregelung des Art. 1 Nr. 30 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in § 37a aufgegangen (es wird insoweit auf die Komm. zu § 37a verwiesen).

2.2.1 Förderverpflichtung nach Satz 1

 

Rz. 38

Satz 1 konkretisiert die Verpflichtung des Jugendamtes, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungspersonen und den Eltern zu fördern, zu unterstützen und zu begleiten. Damit wird klargestellt, dass die Förderung der Zusammenarbeit in unterschiedlicher Form abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation erfolgen muss. Auch wenn das Jugendamt die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht erzwingen oder anordnen kann, so hat es jedoch stets zu prüfen, welche Information, Gesprächsführung oder Unterstützungsleistung die Kooperation befördern kann, und entsprechend vorzugehen (BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89).

2.2.2 Abstimmungsgebot nach Satz 2

 

Rz. 39

Das Fördergebot der Zusammenarbeit wird determiniert durch das in Satz 2 beschriebene Abstimmungsgebot. Eine gedeihliche Zusammenarbeit kann nur erfolgen, wenn alle Beteiligten transparent und offen zusammenarbeiten. Daher muss nach Satz 2 durch den Jugendhilfeträger ein Transfer zwischen Pflegefamilienberatung nach § 37a und Elternberatung nach § 37 Abs. 1 erfolgen; diese beiden Beratungsansprüche müssen weitgehend in Deckung gebracht werden. Dazu ist z. B. erforderlich, dass in dem vertretbaren Zeitraum nach § 37 Abs. 1 Satz 2, in dem auf Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie hingearbeitet werden muss, diesen Umstand auch in beiden Familien zur Handlungsanweisung zu erheben. Gleiches gilt für die Zeit nach Ablauf des vertretbaren Zeitraums, wenn es um die Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensform außerhalb der Herkunftsfamilie geht. Notwendig sind insoweit auch eine klare Rollendefinition und Schnittstellenbeschreibung zu der beim öffentlichen Träger mit der Fallsteuerung befassten Organisationseinheit (BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89).

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