Rz. 38

Satz 1 konkretisiert die Verpflichtung des Jugendamtes, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungspersonen und den Eltern zu fördern, zu unterstützen und zu begleiten. Damit wird klargestellt, dass die Förderung der Zusammenarbeit in unterschiedlicher Form abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation erfolgen muss. Auch wenn das Jugendamt die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht erzwingen oder anordnen kann, so hat es jedoch stets zu prüfen, welche Information, Gesprächsführung oder Unterstützungsleistung die Kooperation befördern kann, und entsprechend vorzugehen (BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge