Rz. 39

Das Fördergebot der Zusammenarbeit wird determiniert durch das in Satz 2 beschriebene Abstimmungsgebot. Eine gedeihliche Zusammenarbeit kann nur erfolgen, wenn alle Beteiligten transparent und offen zusammenarbeiten. Daher muss nach Satz 2 durch den Jugendhilfeträger ein Transfer zwischen Pflegefamilienberatung nach § 37a und Elternberatung nach § 37 Abs. 1 erfolgen; diese beiden Beratungsansprüche müssen weitgehend in Deckung gebracht werden. Dazu ist z. B. erforderlich, dass in dem vertretbaren Zeitraum nach § 37 Abs. 1 Satz 2, in dem auf Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie hingearbeitet werden muss, diesen Umstand auch in beiden Familien zur Handlungsanweisung zu erheben. Gleiches gilt für die Zeit nach Ablauf des vertretbaren Zeitraums, wenn es um die Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensform außerhalb der Herkunftsfamilie geht. Notwendig sind insoweit auch eine klare Rollendefinition und Schnittstellenbeschreibung zu der beim öffentlichen Träger mit der Fallsteuerung befassten Organisationseinheit (BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89).

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