Rz. 46
Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 1. Var. BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes. Die zur elterlichen Sorge gehörende Personensorge umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Außerdem umfasst die Personensorge nach § 1631 Abs. 1 BGB auch das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zu diesen sorgerechtlichen Grundregeln hat der Gesetzgeber in mehrerlei Hinsicht Sonderregelungen geschaffen, die der besonderen Situation der in Familienpflege, sonstiger Vollzeitpflege (§ 33), in Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 34) oder der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) befindlichen Kinder Rechnung tragen sollen. Gemäß § 1630 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht dann, wenn das Kind sich für längere Zeit in Familienpflege befindet, auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht dann, wenn die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Rz. 47
Während die vorgenannten Vorschriften besonderen Konfliktlagen Rechnung tragen sollen, trifft § 1688 Abs. 1 BGB eine Vermutungsregelung für den Fall, dass weder durch vertragliche Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten noch durch familiengerichtliche Entscheidung die Vertretungsbefugnis der Pflegepersonen festgelegt sind. Die Vermutung wirkt mit dem Zeitpunkt der Inpflegegabe. Gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Nach Abs. 2 steht der Pflegeperson eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach §§ 34 f. und § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. Durch diese gerade auch im Außenverhältnis geltende gesetzliche Vermutung soll die Rechtsstellung der Pflegepersonen und Erzieher klargestellt und abgesichert werden. Gemäß § 1688 Abs. 3 BGB gilt die gesetzliche Vermutung dann jedoch nicht (mehr), wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Auf diese Erklärung nimmt § 38 Bezug.