Rz. 57

Die Vorschrift ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen ist daher nur in atypischen Ausnahmesituationen davon abzusehen, das Jugendamt in seiner Vermittlerrolle einzuschalten. Diese Entscheidung hat sich allein am Kindeswohl zu orientieren. Keine (isolierte) Rolle in diesem Zusammenhang spielen die Interessen der Sorgeberechtigten oder der Pflegeperson. Zum Wohle des Kindes ist der atypische Fall, bei dem von der Einschaltung des Jugendamtes abgesehen werden kann, eng auszulegen.

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