Rz. 58

Adressat der Verpflichtung sind sowohl die Inhaber der Personensorge – also regelmäßig die Eltern – als auch die Pflegeperson. Eine unmittelbare Kontrolle der Adressaten ist zwar nicht vorgesehen; es ist aber davon auszugehen, dass bei Meinungsverschiedenheiten und bei dem Vorliegen einer Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB die Beteiligten das Jugendamt einschalten werden. Die Pflegeperson wird dabei regelmäßig wegen des Vorrangs der Entscheidung des Trägers der elterlichen Sorge ein Interesse auf Einschaltung des Jugendamtes haben.

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