Rz. 63

In Satz 2 sind sonstige Meinungsverschiedenheiten genannt, die es den Beteiligten zur Aufgabe machen, das Jugendamt einzuschalten. Erfasst werden dabei im Wesentlichen jene Befugnisse, die für die alltägliche und übliche Erziehung notwendig sind, z. B. bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Sozialleistungen für das Kind oder bei Gefahr im Verzug die Vornahme aller Rechtshandlungen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (diese Beispiele bildet der Gesetzgeber, vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 58); erfasst werden weiter Entscheidungen über das Taschengeld, Einrichtung eines Girokontos oder auch Klassenfahrten, Bildungsurlaub oder ähnliches. Erfasst werden alle "Angelegenheiten des täglichen Lebens".

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