Rz. 10

Hilfen nach dem Abschnitt, in dem § 38 steht, sind i. d. R. im Inland zu erbringen; es gilt daher der Grundsatz der Inlandserbringung. Dies entspricht den Vorgaben des bereits bis zum 9.6.2021 geltenden Rechts des § 27 Abs. 2 Satz 3 HS 1 a. F.

 

Rz. 11

Der Grundsatz der Inlandserbringung war durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK in § 27 Abs. 2 Satz 3 eingefügt worden und hat klargestellt, dass Hilfe zur Erziehung regelmäßig im Inland zu erbringen ist. Die Erbringung der Hilfeleistung im Ausland ist daher nur noch ausnahmsweise möglich. Damit werden vor allem Auslandsprojekte im Rahmen intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung nach § 35 stark eingeschränkt (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 35). Begründet werden diese Einschränkungen im Wesentlichen mit der stark eingeschränkten Steuerung und Kontrolle solcher Auslandsprojekte und damit einhergehender Risiken für den Erfolg und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme.

 

Rz. 12

Der sachliche Anwendungsbereich von § 38 bezieht sich auf die Hilfen in dem Abschnitt, in dem § 38 steht also im Vierten Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige also in den §§ 27 bis 41a.

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