Rz. 21

Bei einer Drittstaatsunterbringung – also in den Fällen, in dem der Staat der Unterbringung nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unterliegt – finden die Regelungen des Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (HKÜ) Anwendung, wenn der Staat der Unterbringung des Kindes Vertragsstaat des Abkommens ist.

 

Rz. 22

Art. 33 Haager Kinderschutzübereinkommen (HKÜ) setzt für die Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Vertragsstaat zwingend dessen vorherige Zustimmung voraus (darauf hatte auch der Gesetzgeber als wichtiges Prüfelement verwiesen, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).

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