Rz. 34

Nr. 2 Buchst. a entspricht der Regelung des § 78b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in der bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93; auf die Komm. zu § 78b a. F. kann daher zurückgegriffen werden).

 

Rz. 35

Die nun notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 im Inland als Grundvoraussetzung zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen ermöglicht bei kindeswohlgefährdenden Ereignissen im Ausland eine Überprüfung der Trägereignung und ggf. ein Entzug der Betriebserlaubnis. Somit sind präventiv die Mitwirkungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen im Ausland und reaktiv der Kinderschutz verbessert (vgl. zu diesen Erwägungen bereits die Anlage zum Umlaufbeschlusses 1/2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) v. 23.2.2016, im Internet abrufbar unter der Adresse: https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_Umlaufbeschluss_1-2016_Anlage_zum_Beschluss.pdf; zuletzt abgerufen am 31.3.2023). Die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis im Inland für Jugendhilfemaßnahmen im Ausland nach Buchst. a verknüpft die im Inland geltenden Maßstäbe für die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Qualität der Maßnahmeerbringung im Ausland. Einerseits werden so die Qualitätsanforderungen erhöht, andererseits können sich problematische Situationen im Ausland im Rahmen der Hilfeerbringung auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis nach § 45 weiterhin vorliegen, auswirken (vgl. insoweit auch: BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).

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