Rz. 39

Durch Nr. 2 Buchst. e schließlich soll sichergestellt werden, dass der Leistungserbringer dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, unverzüglich – und damit nach dem Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern – mitteilt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll damit auch unabhängig von den regelmäßig erfolgenden Überprüfungen des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 Satz 2 ein Recht auf Informationen über Umstände aufseiten des Kindes oder Jugendlichen oder Bedingungen der Leistungserbringung erhalten, die dazu führen können, dass die Voraussetzungen für die Erbringung der Hilfe im Ausland nicht mehr vorliegen bzw. eine Gefährdungssituation für den jungen Menschen eintritt. So soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe früh- bzw. rechtzeitig auf entsprechende Entwicklungen reagieren können und insbesondere eine Überprüfung an Ort und Stelle nach Abs. 3 Satz 2 durchführen (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

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