2.3.1 Hilfeplanentwicklung vor Ort unter Beteiligung des Kindes nach Satz 1
Rz. 42
Zunächst stellt das Gesetz klar, dass auch bei einer Auslandserbringung die Grundregel zur Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt (auf die Komm. zu § 36 wird insoweit Bezug genommen). Satz 1 ergänzt bzw. konkretisiert daher die Regelungen zur Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 bei Hilfen, die im Ausland erbracht werden (BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).
Rz. 43
Dem Umstand der Auslandserbringung wird ergänzend dadurch Rechnung getragen, dass die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans vor Ort der Leistungserbringung – also im Ausland – zu erfolgen hat.
Rz. 44
Bei Satz 1 handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Das insoweit ausgesprochene gebundene Ermessen bezieht sich dabei nicht auf die dem Grunde nach aus § 36 Abs. 2 Satz 2 fließende Verpflichtung zur Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans an sich, sondern bezieht sich auf den Ort der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans, die grundsätzlich im Ausland zu erfolgen hat. Nur im begründeten Ausnahmefall können Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans von Deutschland aus erfolgen (BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).
Rz. 45
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans ergibt sich daher dem Grunde nach aus § 36; dabei ist aber den Besonderheiten der Auslandsunterbringung Rechnung zu tragen. Zwischen den turnusmäßigen Überprüfungsterminen, die je nach individuellem Hilfeprozess in kürzeren oder längeren Zeitabständen stattfinden können, können jedoch Entwicklungen oder Ereignisse eintreten, die es fraglich erscheinen lassen, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen im Rahmen der Hilfeerbringung im Ausland weiterhin gewährleistet ist. Ist dies der Fall, darf der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erst den nächsten Termin zur Überprüfung des Hilfeplans abwarten (BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 93), sondern muss den Hilfeplan im Ausland (und unter Beteiligung des Kindes) auch vorzeitig fortschreiben.
Rz. 46
Außerdem erfolgt die Fortschreibung ausdrücklich unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen.
2.3.2 Weitere Prüfpflichten nach Satz 2
Rz. 47
Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft neben und unabhängig von seiner Pflicht zur Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans auch eine besondere Prüfpflicht eines abschließenden Katalogs von Voraussetzungen nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle.
Rz. 48
Erfasst von dieser besonderen Prüfpflicht sind folgende Kataloggegenstände des Abs. 2 (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 93):
- ob der Leistungserbringer die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates – also des Aufenthaltsstaates – einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b,
- ob der Leistungserbringer mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Abs. 1 betraut, nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c sowie
- die Eignung des Leistungserbringers nach Abs. 2 Nr. 3.