Rz. 49

Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 2 – also die besonderen Anforderungen an den Leistungserbringer nach Buchst. a bis e – oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nach Abs. 2 Nr. 3 nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet werden (Abs. 4).

 

Rz. 50

Die Pflicht zur Beendigung trifft den Jugendhilfeträger in diesem Falle unverzüglich; der Begriff unverzüglich richtet sich dabei nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; daher heißt unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern (ohne Nennung der zivilrechtlichen Bezugsnorm legt auch der Gesetzgeber den Begriff unverzüglich i. S.e. ohne schuldhaften Zögerns aus, vgl.: BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

 

Rz. 51

Der Begriff ohne schuldhaftes Zögern wird dabei im besonderen Maße durch das Kindeswohl determiniert. Bei einer festgestellten fehlenden Eignung dürfte regelmäßig das Kindeswohl im besonderen Maße gefährdet sein. Deshalb duldet die Herausnahme des Kindes aus der Auslandseinrichtung i. d. R. keinen zeitlichen Aufschub und hat daher binnen Tagen ggf. auch Stunden zu erfolgen, je nach dem aus welchen Gründen die Eignung der betrauten Einrichtung oder Person aberkannt wurde. Insbesondere bei Gewalt – ob physisch oder psychischer-emotionaler Natur – ist der Aufenthalt sofort zu beenden.

 

Rz. 52

Verletzt der Jugendhilfeträger hier das Gebot der Unverzüglichkeit, droht ein Amtshaftungsanspruch und auch strafrechtliche Konsequenzen.

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