Rz. 53

Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffen diverse Mitteilungspflichten nach Abs. 5 Satz 1. Der Gesetzgeber ist damit dem Umlaufbeschlusses 1/2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) v. 23.2.2016 gefolgt (die insoweit inhaltlich interessante Anlage zum Beschluss – S. 14 f. – ist im Internet abrufbar unter der Adresse: https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_Umlaufbeschluss_1-2016_Anlage_zum_Beschluss.pdf; zuletzt abgerufen am 31.3.2023; vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).

 

Rz. 54

Sinn der Meldepflicht ist es, dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe einen zeitnahen Überblick über die Maßnahmeträger und deren Aktivitäten im Ausland zu ermöglichen. Die Meldepflichten verstärken damit die Transparenz im Hinblick auf Jugendhilfemaßnahmen im Ausland und dienen dazu, auch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 über den Beginn, das geplante und tatsächlich bevorstehende Ende, den Ort der Leistungserbringung und die Kontaktdaten des Leistungserbringers sowie die Namen der mit der Leistungserbringung betrauten Fachkräfte in Kenntnis zu setzen (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

 

Rz. 55

Die Mitteilungspflicht tritt unverzüglich ein. Der Begriff unverzüglich richtet sich nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, daher heißt unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern. Fristbeginn ist insoweit die Entscheidung über die Auslandserbringung. Die Mitteilungspflicht tritt daher regelmäßig mit Erlass des die Auslandserbringung bewilligenden Bescheides ein.

 

Rz. 55a

Adressat der Mitteilungspflicht ist die erlaubniserteilende Behörde.

2.5.1.1 Beginn und Ende der Auslandserbringung nach Nr. 1

 

Rz. 56

Nach Nr. 1 sind der Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland ebenso wie die persönlichen Daten des Leistungserbringers, der Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen und der Namen der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte mitzuteilen.

2.5.1.2 Änderung der Angaben nach Nr. 2

 

Rz. 57

Nach Nr. 2 sind von der Mitteilungspflicht auch Änderung der Daten nach Nr. 1 erfasst.

2.5.1.3 Bevorstehende Beendigung der Auslandserbringung nach Nr. 3

 

Rz. 58

Während Nr. 1 nur das geplante Ende in die Mitteilungspflicht einschließt, erfasst Nr. 3 ausdrücklich auch die bevorstehende Beendigung der Maßnahmen im Ausland. Das geplante Ende und die später tatsächlich bevorstehende Beendigung können auseinanderfallen. Insbesondere bei vorzeitigem Abbruch ist dies der Fall.

2.5.1.4 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 nach Nr. 4 Buchst. a – alte Rechtslage bis 31.7.2022

 

Rz. 59

Nr. 4 enthält neben den Meldepflichten auch eine Übermittlungspflicht. Zunächst hat der Jugendhilfeträger der erlaubniserteilenden Behörde einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Jugendhilfeträger im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 nach Nr. 4 Buchst. a die Daten zur Erfüllung der Maßgaben des Art. 56 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 zu übermitteln. Das betrifft allerdings nur noch die alte Rechtslage bis 31.7.2022.

2.5.1.5 Verordnung (EU) 2019/1111 nach Nr. 4 Buchst. a – neue Rechtslage ab 1.8.2022

 

Rz. 60

Durch Art. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3424) wird § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a mit Wirkung zum 1.8.2022 bereits erneut geändert werden. Nunmehr wird dann auf die Verordnung (EU) 2019/1111 und dann auf Art. 82 Verordnung (EU) 2019/1111 Bezug genommen. Die Verweisungen in § 38 auf die Brüssel-IIa-Verordnung werden durch Verweisungen auf die Brüssel-IIb-Verordnung ersetzt (BR-Drs. 254/21 S. 17, 71 = BT-Drs. 19/28681 S. 21, 67).

2.5.1.6 Haager Übereinkommen nach Nr. 4 Buchst. b

 

Rz. 61

Nach Nr. 4 Buchst. b hat der Jugendhilfeträger auch die Daten zur Erfüllung der Maßgaben des Art. 33 des Haager Übereinkommens v. 19.10.1996 zu übermitteln.

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