Rz. 62

Satz 2 begründet eine Hinwirkungspflicht der erlaubniserteilenden Behörde. Liegen die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im Ausland nicht (mehr) vor und erhält die erlaubniserteilende Behörde hiervon durch die Mitteilungen nach Satz 1 des Jugendhilfeträgers Kenntnis, so verpflichtet Satz 2 die Behörde zum aktiven Handeln. Die erlaubniserteilende Behörde hat dann auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hinzuwirken.

 

Rz. 63

Satz 2 begründet dabei eine echte Hinwirkungspflicht i. S.e. gebundenen Entscheidung. Die Regelung lässt der erlaubniserteilenden Behörde bei der Frage, ob sie auf die Beendigung hinwirkt, kein Ermessen. Zwar hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien davon gesprochen, dass die erlaubniserteilende Behörde auf die Beendigung hinwirken "kann" (BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 94); dies ist aber kein zureichender Grund, von einem echten Ermessen auszugehen. Der Gesetzgeber hat Satz 2 anders ausgestaltet und nach dem Wortlaut – "Die erlaubniserteilende Behörde wirkt … hin, …" – eine gebundene Verpflichtung geschaffen. Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung, die dem Schutz des Kindeswohls dient. Damit verträgt es sich nicht, die Hinwirkungspflicht in das Ermessen der erlaubniserteilenden Behörde zu stellen.

 

Rz. 64

Die erlaubniserteilende Behörde selbst kann die Leistungserbringung nicht wirksam aufheben und es besteht auch kein Weisungsrecht (BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 94). Vielmehr unterstreicht die Hinwirkungspflicht die insoweit vorrangige Verantwortung der für die jeweilige Entscheidung von Auslandsmaßnahmen zuständigen Jugendämter (auf die vorrangige Verantwortung der Jugendämter hatte auch der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien hingewiesen, vgl. BR-Drs 5/21 (Beschluss), Nr. 23, S. 22).

 

Rz. 65

Der Begriff unverzüglich richtet sich nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, daher heißt unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern.

 

Rz. 66

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann informiert werden (BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 94).

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