0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 38 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3424) seit 1.8.2022 in Kraft.
Durch die pauschale Neuregelung durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 auch ein vollständig neuer § 38 in das SGB VIII eingeführt, der nun die Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen regelt (vgl. zu den Gesetzesmaterialien; BR-Drs. 5/21 S. 89 ff. = BT-Drs. 19/26107 S. 92 ff.). Die Regelung ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert geblieben (BT-Drs. 19/28870 S. 40 ff.).
Rz. 2
Die ursprünglich in § 38 enthaltenen Regelungen über die Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge sind durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in § 37 Abs. 3 verschoben und dabei nur moderat "redaktionell" bzw. leicht erweiternd inhaltlich angepasst worden (vgl. Komm. zu § 37 Abs. 3).
Rz. 3
§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a wurden durch Art. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3424) mit Wirkung zum 1.8.2022 erneut geändert (vgl. Art. 10 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111; vgl. auch BR-Drs. 254/21 S. 17, 71 = BT-Drs. 19/28681 S. 21, 67). Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird insoweit geändert, als künftig verwiesen wird auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates v. 25.6.2019 statt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates v. 27.11.2003; in Nr. 1 wird weiter dann künftig Bezug genommen auf die Regelungen über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 v. 2.7.2019 S. 1) und die Voraussetzungen des Art. 82 Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates v. 25.6.2019 statt wie bisher auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 v. 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten und diesbezüglich auf Art. 56 Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates v. 25.6.2019 (Aussetzung und Versagung der Vollstreckung). Außerdem wird dann auch in Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a auf die Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung der Maßgaben des Art. 82 Verordnung (EU) 2019/1111 (Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat) abgestellt, statt wie dann bisher auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates v. 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000; Maßstab ist dann auch im Anwendungsbereich von Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a nicht mehr Art. 56 Verordnung (EU) 2019/111.
1 Allgemeines
Rz. 4
Vorgängervorschriften finden sich verstreut und vereinzelt im SGB VIII, so ist § 27 Abs. 2 Satz 3 a. F. (bis zum 9.6.2021) einschlägige Vorgängervorschrift zu Abs. 1 und greift insoweit allgemein die bislang schon dort geregelte Einschränkung der Hilfeerbringung im Ausland auf (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 92). § 36 Abs. 4 a. F. (bis zum 9.6.2021) ist einschlägige Vorgängervorschrift zu Abs. 2 Nr. 1. § 78b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 in der bis 9.6.2021 geltenden Fassung entspricht den Regelungen in § 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).
Rz. 5
Korrespondierende Regelung ist schwerpunktmäßig insbesondere § 6 Abs. 3, der regelt, dass Deutschen Leistungen nach dem SGB VIII auch gewährt werden können, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil v. 31.5.2018, 5 C 1/17, mit Anm. von Störmer, jurisPR-BVerwG 23/2018 Anm. 2).
Rz. 6
Struktur der Vorschrift: Abs. 1 Satz 1 regelt den Grundsatz der Inlandserbringung. Abs. 1 Satz 2 stellt zunächst klar, dass eine Auslandserbringung nur bei Erforderlichkeit im Einzelfall in Betracht kommt, außerdem regelt die Vorschrift die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Einhaltung von Regelungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie des Haager Kinderschutzübereinkommens. Abs. 2 stellt weiter kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen für die Auslandserbringung auf; insbesondere durch Einholung einer Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a Satz 1 und durch Sicherstellung diverser Anforderungen an den Leistungserbringer. Abs. 3 enthält Regeln über die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Abs. 4 sieht eine zwingende Regelung zur Beendigung der Auslandserbringung vo...