Rz. 13

Neben den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 2 können auch einmalige Leistungen in Form von Beihilfen oder Zuschüssen nach Abs. 3 gewährt werden. Eine terminologische Differenzierung der Begriffe liegt darin begründet, dass die Beihilfe einmalig für besondere Anlässe zu zahlen ist, der Zuschuss hingegen einen Teil der laufenden Leistungen darstellt. Bei einer einmaligen Leistung i. S. d. § 39 Abs. 3 kommt es insoweit auf eine Einstufung als notwendiger, aber nicht von den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 2 gedeckter Unterhalt (nach dem Lebensstandard einer Familie mittleren Einkommens) an und nicht – wie im Rahmen von § 40 – auf den (medizinisch) notwendigen Bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9.1.2020, 12 E 1057/19). Der Begriff Zuschuss stellt darüber hinaus klar, dass nur ein Teil (Zuschuss) übernommen werden kann (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2021, Werkstand: 2023, § 39 SGB VIII, Rz. 19). Wiederkehrende und einmalige Leistungen schließen sich gegenseitig aus; die einmaligen Leistungen stellen den gesetzgeberischen, anlassbezogenen Ausnahmefall dar. § 39 Abs. 3 stellt hierbei von vornherein nicht berechenbare, nicht wiederkehrende Bedarfstatbestände als Regelbeispiele auf, die zu einer einmaligen Leistung führen sollen. Hierzu zählen

  • Erstausstattung einer Pflegestelle,
  • wichtige persönliche Anlässe,
  • Urlaubs- und Ferienreise.

Die Beispiele sind nicht abschließend (so zutreffend auch v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 39 Rz. 26), insbesondere die wichtigen persönlichen Anlässe schaffen Raum für eine einmalige Leistung. Hierzu zählen beispielsweise Anschaffung eines Musikinstruments, Spielzeug, Einschulung, Erstkommunion, Konfirmation, Jugendweihe, entsprechende Feste nichtchristlicher Religionen, Erwerb einer Fahrerlaubnis, Erstausstattung einer Pflegestelle u. a. (vgl. VG Aachen, Urteil v. 9.5.2006, 2 K 378/04; VG Düsseldorf, Urteil v. 18.9.2015, 19 K 5531/14 Rz. 19; vgl. weitergehend auch bei v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 39 Rz. 26; Winkler, in: BeckOK, SGB VIII, Stand: 1.12.2022, § 39 Rz. 14). Der Träger der Jugendhilfe hat für ein Pflegekind zur Ausrichtung der Konfirmationsfeier im Familienkreis eine einmalige Leistung in angemessener Höhe zu gewähren. Eine Pauschale von 200,00 EUR beispielsweise für Konfirmationskleidung und private Verköstigung der Gäste im engsten Familienkreis ist ausreichend. Die Höhe der jeweiligen Förderleistungen ist in manchen Landkreisen in einer Richtlinie zur Finanzierung der Vollzeitpflege nach § 39 niedergelegt; vgl. etwa die entsprechende Richtlinie des Landkreises Vorpommern-Rügen (Vollzeitpflege-Finanz-Richtlinie LK V-R v. 28.9.2020, in Kraft seit 1.1.2021), abrufbar im Internet unter https://www.lk-vr.de/media/custom/3034_1917_1.PDF?1604491741 – zuletzt abgerufen am 31.3.2023, hier sind in Ziff. 5.1 tabellarisch Beträge bis zu einem jeweiligen Betrag wie folgt aufgeführt: Erstausstattung der Pflegestelle = 520,00 EUR, Erstbekleidung = 200,00 EUR, Einschulung = 150,00 EUR, Konfirmation/Kommunion = 150,00 EUR, Klassenfahrt = in voller Höhe; vgl. hierzu auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.3.2006, L 8 AS 2/05 Rz. 4). Dem Pflegekind ist ferner die Teilnahme an einer gemeinsamen Konfirmandenfreizeit zur Vorbereitung auf die Konfirmation durch eine einmalige Leistung zu ermöglichen (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 26.5.1993, ZO 1993 S. 558).

 

Rz. 13a

Die Übernahme der Kosten zur Erlangung einer Fahrerlaubnis kommt nach § 39 Abs. 3 grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis notwendig ist. Dies ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, nicht aber ohne Weiteres regelmäßig der Fall (VG Dresden, Urteil v. 22.1.2020, 1 K 1362/19, im konkreten Einzelfall abgewiesen). Auch wenn die Aufzählung des § 39 Abs. 3 nicht abschließend ist, zählen Mietkosten nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.12020, 12 E 23/19 Rz. 18 ff.). Aus der Art der beispielhaft genannten beihilfefähigen Aufwendungen und des Rechtscharakters der Leistungen des § 39 als Annexansprüche folgt, dass nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden können, die unmittelbar der erfolgreichen Durchführung der Hilfe zugeordnet werden können bzw. im Zusammenhang mit der gewährten Hilfe stehen. Als einmalige Beihilfe nach Satz 3 kann auch eine Kostenübernahme für die Anschaffung eines Notebooks für eine stationär untergebrachte Jugendliche während der Corona-Pandemie angesehen werden (vgl. hierzu: DIJuF-Rechtsgutachten v. 30.4.2020, SN_2020_0437 Bn –, JAmt 2020 S. 297). Für minderjährige Ausländer, die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung stationär untergebracht sind, sind auch die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Ausweisdokuments als Annexleistung nach § 39 Abs. 3 zu übernehmen (DIJuF-Rechtsgutachten v. 7.4.2020, SN_2020_0228 Af, JAmt 2020 S. 303). Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 kommt auch ei...

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