Rz. 38
§ 39 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, dass das Nähere durch Landesrecht zu regeln ist. Hierzu liegt z. B. für Nordrhein-Westfalen vor der Erlass über die Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit – IV B 2 – 6122.1 – v. 10.10.2000 (ab 29.7.2010 MFKJKS) – Stand 14.2.2023 (Abruf im Internet unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr=%202&ugl_nr=2160&val=1454&ver=7&aufgehoben=N&keyword=&bes_id=1454&show_preview=1 - zuletzt abgerufen am 31.3.2023). Die hier aufgeführten Beträge sind nicht an die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ausgerichtet, sondern gehen über die Empfehlung hinaus. So liegt der Betrag für die Kosten der Erziehung bei noch 318,00 EUR statt bei 255,00 EUR; die Beträge für die materiellen Aufwendungen variieren zwischen 671,00 EUR (bis zum 7. Lebensjahr) über 765,00 EUR (bis zum 14. Lebensjahr) und 932,00 EUR (ab dem 14. Lebensjahr und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall). Damit gehen auch die Beträge zu den materiellen Aufwendungen zum Teil deutlich über die Vorschläge des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge hinaus, die sich zwischen 585,00 EUR und 787,00 EUR bewegen. Auf die etwas andere Staffelung der Altersgruppen gegenüber der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ist hinzuweisen. Die Abweichung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Beträge des Vereins für öffentliche und private Vorsorge nicht übernommen werden müssen und daher nicht zwingend sind; es ist daher auch eine Abweichung nach unten rechtmäßig (vgl. zur Rechtmäßigkeit der KJH-PflG-VO: VG Magdeburg, Urteil v. 16.4.2018, 6 A 144/17; vgl. auch BT-Drs. 16/1410 S. 21).
Rz. 38a
Des Weiteren ist auch auf den Erlass vom 2.6.2021 zu den laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 39) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) (Pflegegelderlass) durch das Ministerium für Soziales und Integration Hessen (Aktenzeichen: 52i0200-0005/2012/016) hinzuweisen (StAnz. 2021 S. 931), der insoweit für die Kosten für den Sachaufwand die Vorgaben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge übernimmt und in Ziff. I.1 Beträge zwischen 585,00 EUR und 787,00 EUR zuspricht.
Rz. 39
Die Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt i. S. d. § 39 Abs. 5 Satz 1 erfolgt dabei allein durch die oberste Landesjugendbehörde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.2.2019, 4 K 165/17). Die oberste Landesjugendbehörde ist regelmäßig das für die Bereiche Jugendhilfe und Jugendschutz zuständige Ministerium (vgl. zur rechtsverbindlichen Festlegung auch Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2021, Werkstand: 2023, § 39 SGB VIII, Rz. 25d).