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Die Vorschrift soll eine sinnvolle, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßige Zusammenarbeit öffentlicher und privater Jugendhilfe gewährleisten. Damit soll ein plurales Angebot geschaffen und so das in § 5 normierte Wunsch- und Wahlrecht verwirklicht werden. Damit werden zugleich verfassungsrechtliche Anforderungen in der durch das BVerfG gegebenen Interpretation (BVerfG, Urteil v. 18.7.167, 2 BvF 3/62 u. a.) umgesetzt. Die Vorschrift kennzeichnet damit als Grundnorm das Verhältnis zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe. Die Pflicht zur Zusammenarbeit erfasst alle Träger, Körperschaften und Gruppierungen, die Aufgaben der öffentlichen und der freien Jugendhilfe wahrnehmen.

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