Rz. 13

Die freien Träger haben eine von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unabhängige und eigenständige Organisationsstruktur. Sie entscheiden eigenständig und aufgrund eigener Arbeitgeberbefugnis über die personelle Besetzung und die Organisation der von ihnen betriebenen Einrichtungen. Dies ist soweit unumstritten. Hingegen wird unterschiedlich beurteilt, wie weit die Weisungsbefugnis des öffentlichen Trägers aufgrund seiner Gesamtverantwortung in die Organisationsstruktur und die Arbeitgeberbefugnisse der freien Träger eingreifen darf. Die Literatur (Papenheim, in: LPK-SGB VIII, § 4 Rz. 26a und 28; Kunkel, ZfJ 2000 S. 60) sieht Absprachen oder Vereinbarungen, die dem öffentlichen Träger ein Mitspracherecht bei der Personalauswahl oder Weisungs-, Auskunfts- oder Kontrollrechte gegenüber Mitarbeitern eines freien Trägers einräumen, wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich als unzulässig und unwirksam an. Das BAG (Urteil v. 6.5.1998, 5 AZR 347/97) hat eine Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger und einem freien Träger der sozialpädagogischen Familienhilfe als wirksam angesehen, welche weitgehende Weisungsbefugnisse des öffentlichen Trägers im Einzelfall vorsieht. Das BAG ist sogar von einer Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen auf den freien und den öffentlichen Träger ausgegangen und hat ein Einzelweisungsrecht des zuständigen Sozialarbeiters des öffentlichen Jugendhilfeträgers angenommen. In einer vorangehenden Entscheidung (BAG, Urteil v. 11.6.1997, 7 AZR 487/96) hat das BAG ein Weisungsrecht des öffentlichen Trägers im Rahmen der Fachaufsicht bejaht. In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (VG Minden, Urteil v. 25.2.1997, 6 K 4474/95) wird aus der Gesamtverantwortung postuliert, dass dem öffentlichen Träger die begleitende Kontrolle einer Hilfemaßnahme obliege. Dies setze voraus, dass er das "Ob" und das "Wie" einer Maßnahme jederzeit bestimmen könne. Daher sei eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit erforderlich.

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