Rz. 2
§ 40 stellt den Grundsatz "Krankenhilfe folgt Erziehungshilfe" auf. Wird Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten. Damit stellt § 40 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung den Grundsatz der Hilfe aus einer Hand auf; dies ist der zentrale Normzweck (zum Begriff vgl. Münder, § 40 SGB VIII Rz. 1; vgl. auch Wiesner, § 40 SGB VIII, Rz. 2; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 40 Rz. 6); der Leistungsberechtigte soll nicht an 2 Behörden verwiesen werden und neben dem Jugendamt auch noch das Sozialamt ansprechen müssen (Stähr, Hauck/Noftz, Stand: 01/2018, Werkstand: 2023, § 40 SGB VIII, Rz. 1). Außerdem hat die Vorschrift Auffangfunktion und verfolgt den Zweck, jungen Menschen, die über keinen Versicherungsschutz in der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung verfügen, die notwendigen Gesundheitsleistungen zu gewähren (v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 40 Rz. 7). Die Vorschrift hat die Qualität eines Rechtsanspruchs und ist Annexleistung (Wiesner, § 40 SGB VIII, Rz. 1, 2; v. Koppenfels-Spies, a. a. O., Rz. 9). Die Krankenhilfe kommt daher nur in Betracht, wenn eine der in § 40 genannten Jugendhilfeleistungen gewährt wird. Die aufgeführten Normen der Leistungen der Jugendhilfe als Voraussetzung zur Leistung von Krankenhilfe sind abschließend und nicht erweiterbar (VG Mainz, Urteil v. 11.1.2007, 1 K 1064/04.MZ). Anspruchsberechtigter Personenkreis sind Kinder und Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Ergänzt wird § 40 durch § 41, der in seinem Abs. 2 auch auf die Krankenhilfe gemäß § 40 für junge Volljährige verweist. Die Koppelung der Krankenhilfe an die Hilfe zur Erziehung ist in der Praxis nur für die Hilfeformen sinnvoll, in denen das Kind oder der Jugendliche außerhalb des Elternhauses lebt. In den anderen Fällen bleibt das Kind oder der Jugendliche weiterhin den Eltern zugeordnet und in die sozialversicherungsrechtlichen oder sozialhilferechtlichen Regelungen einbezogen, die für die Eltern gelten. Die Vorschrift steht im systematischen Zusammenhang zu §§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 3 und 21 Satz 2; mithin wird Krankenhilfe auch geleistet, wenn junge Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 Abs. 3) untergebracht sind (v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 40 Rz. 8).
Rz. 2a
Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).