0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 40 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) ab 1.1.2012 in Kraft.
§ 40 wurde mehrfach geändert.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003; gültig ab 1.1.2005 erfolgte eine Teiländerung von § 40 Satz 1 HS 2. In § 40 i. d. F. v. 1.1.2005 wird nunmehr auf die Neufassung der Regelungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII verwiesen. Nachdem die Vorschriften ursprünglich in § 36, § 36 a, § 36 b und § 37 BSHG geregelt waren, finden sich die einschlägigen Vorschriften nunmehr in §§ 47 bis 52 SGB XII.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) passierte am 8.7.2005 eine umfassende Änderung des SGB VIII den Bundesrat (BGBl. I S. 2729). Mit Art. 1 Nr. 17 fügt der Gesetzgeber die neuen Sätze 2 und 3 ein und erstreckt die Krankenhilfe auch auf Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen. Diese Fassung des § 40 v. 8.9.2005, die gültig war v. 1.10.2005 bis 31.12.2006 und durch die aktuelle Fassung v. 14.12.2006 ersetzt wurde, ist vom Gesetzgeber inhaltlich und redaktionell unverändert übernommen worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich unverändert übernommen worden. Die Vorschrift wurde lediglich insoweit leicht redaktionell überarbeitet, als dass der Gesetzgeber Abkürzungen aus Normzitaten nunmehr ausschreibt (Nummer anstatt Nr. und Absatz anstatt Abs.).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 40 stellt den Grundsatz "Krankenhilfe folgt Erziehungshilfe" auf. Wird Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten. Damit stellt § 40 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung den Grundsatz der Hilfe aus einer Hand auf; dies ist der zentrale Normzweck (zum Begriff vgl. Münder, § 40 SGB VIII Rz. 1; vgl. auch Wiesner, § 40 SGB VIII, Rz. 2; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 40 Rz. 6); der Leistungsberechtigte soll nicht an 2 Behörden verwiesen werden und neben dem Jugendamt auch noch das Sozialamt ansprechen müssen (Stähr, Hauck/Noftz, Stand: 01/2018, Werkstand: 2023, § 40 SGB VIII, Rz. 1). Außerdem hat die Vorschrift Auffangfunktion und verfolgt den Zweck, jungen Menschen, die über keinen Versicherungsschutz in der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung verfügen, die notwendigen Gesundheitsleistungen zu gewähren (v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 40 Rz. 7). Die Vorschrift hat die Qualität eines Rechtsanspruchs und ist Annexleistung (Wiesner, § 40 SGB VIII, Rz. 1, 2; v. Koppenfels-Spies, a. a. O., Rz. 9). Die Krankenhilfe kommt daher nur in Betracht, wenn eine der in § 40 genannten Jugendhilfeleistungen gewährt wird. Die aufgeführten Normen der Leistungen der Jugendhilfe als Voraussetzung zur Leistung von Krankenhilfe sind abschließend und nicht erweiterbar (VG Mainz, Urteil v. 11.1.2007, 1 K 1064/04.MZ). Anspruchsberechtigter Personenkreis sind Kinder und Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Ergänzt wird § 40 durch § 41, der in seinem Abs. 2 auch auf die Krankenhilfe gemäß § 40 für junge Volljährige verweist. Die Koppelung der Krankenhilfe an die Hilfe zur Erziehung ist in der Praxis nur für die Hilfeformen sinnvoll, in denen das Kind oder der Jugendliche außerhalb des Elternhauses lebt. In den anderen Fällen bleibt das Kind oder der Jugendliche weiterhin den Eltern zugeordnet und in die sozialversicherungsrechtlichen oder sozialhilferechtlichen Regelungen einbezogen, die für die Eltern gelten. Die Vorschrift steht im systematischen Zusammenhang zu §§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 3 und 21 Satz 2; mithin wird Krankenhilfe auch geleistet, wenn junge Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 Abs. 3) untergebracht sind (v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 40 Rz. 8).
Rz. 2a
Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).
2 Rechtspraxis
2.1 Krankenhilfe – Anspruchsvoraussetzungen – Satz 1 HS 1
Rz. 3
Satz 1 ordnet an, wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten. Für die Gewährung von Krankenhilfe stellt § 40 Satz 1 als Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen einer Krankheit auf und beschränkt die Gewährung auf bestimmte Hilfearten. Der Begriff der Krankheit ist weder im SGB VIII noch im SGB V gesetzlich definiert. Es kommt daher auf den medizinisch notwendigen Bedarf an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9.1.2020, 12 E 1057/19; ausdrücklich in A...