Rz. 29
Für eine weitere Hilfe i. S. d. § 41 ist eine eigene Antragstellung nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch den jungen Volljährigen selbst notwendig. Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 hat eine andere Zielrichtung und einen anderen Rechtscharakter als der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.5.1994, 7 S 2632/93). Hierbei sind die formalen Voraussetzungen an den Antrag aber nicht zu hoch zu stellen; vielmehr ist bei der Beanspruchung von Leistungen nach § 41 lediglich die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet auf die Hilfegewährung notwendig (vgl. grds. zur Notwendigkeit eines Antrags die Komm. zu § 35a, Rz. 4).
Rz. 30
Die Leistungen nach § 41 haben dabei regelmäßig nur dann Erfolg, wenn der junge Volljährige grundsätzlich bereit ist mitzuwirken (v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 16). Die Mitwirkungsbereitschaft eines jungen Volljährigen an Maßnahmen der Hilfe ist dabei jedoch keine selbständige Anspruchsvoraussetzung (Wiesner, § 41 SGB VIII, Rz. 24; zur Mitwirkungsbereitschaft vgl. auch bei v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 16; Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2018, § 41 SGB VIII, Rz. 8a). Die Hilfe und das damit angestrebte Ziel sind dabei elementar mit einer grundsätzlichen Bereitschaft des Hilfeempfängers zur Mitwirkung an den im Hilfeplan festgelegten Zielen verbunden (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 41 Rz. 5). Es ist nicht Aufgabe des Jugendhilfeträgers, allgemeine Mängellagen wie Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit oder das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zu beheben, wenn nicht zugleich vom Hilfeempfänger eine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung angestrebt wird. Eine ernsthafte Mitwirkungsbereitschaft des Leistungsberechtigten ist daher im Rahmen der Geeignetheit bzw. Erforderlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen (VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 16.10.2003, 19 L 2526/03; so zutreffend auch v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 16), wenngleich dabei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass mangelnde Mitwirkungsbereitschaft auch auf einer nicht ausgereiften Persönlichkeitsentwicklung beruhen kann (vgl. insgesamt: VG München, Urteil v. 11.7.2007, M 18 K 06.3085; die Mitwirkungsbereitschaft als Anspruchsvoraussetzung fordert auch: VG Ansbach, Urteil v. 31.5.2007, AN 14 K 06.01822; vgl. auch VG Aachen, Urteil v. 19.5.2009, 2 K 245/07, danach setzt Jugendhilfe die Bereitschaft des jungen Volljährigen voraus, sich auf die Hilfe einzulassen und an dem Hilfeprozess aktiv mitzuwirken – das Gericht schließt die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe aus, wenn der Betroffen nicht dazu bereit ist; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 28.8.2008, 2 L 886/08, das eine ungenügender Mitarbeit des Hilfebedürftigen nicht ausreichen lässt und eine Einstellung der Hilfegewährung nur bei völligen Verweigerungshaltung in Betracht zieht). Daher kommt es im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht darauf an, ob der junge Volljährige regelmäßig den Schulbesuch absolviert oder eine Therapie vorzeitig abbricht. Die Mitwirkungsbereitschaft begründet hingegen allein jedoch noch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Maßnahme (v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 17).