Rz. 31

In einem Einzelfall wurde einer jungen Volljährigen, die aufgrund von Störungen in der Elternbeziehung und einer mehrjährigen sexuellen Misshandlung im Jugendalter in ihrer gesamten Entwicklung schwer beeinträchtigt und insbesondere ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung ist, die Hilfe für junge Volljährige zugesprochen (OVG des Saarlandes, Beschluss v. 26.6.2000, 3 Q 102/99). In Betracht kommen im Übrigen Hilfen für junge Volljährige beispielsweise bei Problemen bei der Eingliederung in die Arbeitswelt aufgrund schulischer, beruflicher oder sonstige Abbrüche, bei problembelasteten Lebenslagen (z. B. Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit) oder auch bei brüchigen und gestörten Lebenswegen, z. B. bei Strafentlassenen (vgl. Münder, § 41 SGB VIII, Rz. 6). Hilfen für junge Volljährige sind nicht zu gewähren, wenn der Hilfebedarf lediglich auf migrationstypischen Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse beruht (OVG Bremen, Beschluss v. 13.12.2017, 1 B 136/17). Für eine Hilfe zum Besuch des Bildungsgangs "Höhere Handelsschule" und (weitere) Unterbringung in der Außenwohngruppe eines Internats müssen Persönlichkeitsdefizite vorliegen, die einen Anspruch aus § 41 Abs. 1 Satz 1 auf Beschulung gerade im gewünschten Berufskolleg und Internat begründen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.9.2017, 12 B 989/17). Eine attestierte psychische Belastungssituation, die ein Abrutschen in eine reaktive Depression befürchten lässt, erfordert nicht jugendhilferechtliche Maßnahmen zur eigenverantwortlichen Lebensführung (Verselbständigung) (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.2.2017, 12 B 1351/16).

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