Rz. 41
Der Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe bestimmt sich gemäß der Verweisungsvorschrift des § 41 Abs. 2 nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie §§ 28 bis 30, §§ 33 bis 36 und § 39 und 40 (zur Ausgestaltung der Hilfe vgl. auch Wiesner, § 41 SGB VIII, Rz. 27 ff.; vgl. auch die Übersicht bei Winkler, in: BeckOK, SGB VIII, Stand: 1.12.2022, § 41 Rz. 17; vgl. zur Hilfe nach § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.11.2014, 12 B 1215/14). Insgesamt handelt es sich bei den in Abs. 2 genannten Vorschriften um Rechtsfolgeverweisungen (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2018, § 41 SGB VIII, Rz. 17b). Bei der Aufzählung handelt es sich um eine abschließende Aufzählung (Münder, § 41 SGB VIII, Rz. 10). Als Anspruchsberechtigter tritt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung von Abs. 2 HS 2 an die Stelle des Personensorgeberechtigten des Kindes oder Jugendlichen nun der junge Volljährige (vgl. zum Anspruchsberechtigten bereits oben Rz. 4). Im Rahmen der Volljährigenhilfe kommt nach § 41 Abs. 2 namentlich die Vollzeitpflege i. S. v. § 33 in Betracht. Zentrale Wesensmerkmale der Vollzeitpflege sind dabei die konstanten Bezugspersonen in Form der Pflegeeltern bzw. der Pflegeperson. Die Vollzeitpflege ist durch Vorleistung zu gewähren. Außerdem umfasst die Volljährigenhilfe auch die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39. Zum notwendigen Unterhalt gehört daher auch ein Taschengeld als angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 39 Abs. 2 Satz 2). Ebenso einmalige Beihilfen und Zuschüsse i. S. d. § 39 Abs. 3 gehören hierzu, sie sind aber nicht nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts zu beurteilen, da das Jugendhilferecht einen anderen Ansatz verfolgt. Beihilfen und Zuschüsse sind daher großzügiger zu handhaben als im Sozialhilferecht. Gemäß § 39 Abs. 4 sind auch laufende Leistungen wie Miete zu übernehmen, und zwar in Form eines Pauschalbetrags. Mit dem Verweis in § 41 Abs. 2 auf§ 27 Abs. 4 erstreckt sich die Hilfe auch auf die Kinder des Hilfeempfängers; der Gesetzgeber schreibt hier konsequent fort, was er bei den Leistungen zum Unterhalt i. S.d. § 39 Abs. 7 formuliert hat.
Rz. 42
§ 41 Abs. 2 verweist für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige ausdrücklich nicht auf § 31 (Sozialpädagogische Familienhilfe). Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist mit den Zielsetzungen des § 41 auch nicht vereinbar und daher als Ausgestaltungsform der Hilfe für junge Volljährige ungeeignet; denn die Sozialpädagogische Familienhilfe hat nicht den jungen Volljährigen in seiner Entwicklung zur Selbständigkeit im Blick, sondern die Familie als unterstützendes Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Eine Sozialpädagogische Familienhilfe kann daher nicht als Hilfe für junge Volljährige gewährt werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.2.2021, 3 MB 50/20 Rz. 13; anders noch die Vorinstanz Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss v. 10.12.2020, 15 B 66/20, nicht veröffentlicht).