Rz. 50

Der Zeitpunkt der Prüfpflicht ist festgelegt. Der Jugendhilfeträger hat bereits ein Jahr vor dem im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung in das Prüfverfahren einzusteigen. Der Hilfeplan, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 zwingend aufzustellen ist, beinhaltet nicht nur die ausdrücklich in Bezug genommenen Regelungen über die Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen, sondern beinhaltet auch Regeln über die Dauer und damit auch über das Ende der Hilfe. An diese Prognose ist der Jugendhilfeträger auch bei der Prüfung der Zuständigkeit etwaiger anderer Sozialleistungsträger gebunden.

 

Rz. 51

Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Prüfung ein Jahr vor Beendigung der Hilfe zu einem Ergebnis kommen muss. Vielmehr ist spätestens ab diesem Zeitpunkt der Bedarf des jungen Menschen insbesondere auch im Hinblick auf die Notwendigkeit der Leistungen anderer Sozialleistungsträger verstärkt zu prüfen.

 

Rz. 52

Mit der Regelung "ein Jahr vor dem Ende" sorgt der Gesetzgeber für einen Gleichklang mit den weiteren Regelungen zum Zuständigkeitsübergang in § 36b Abs. 2 Satz 2, wonach die Teilhabeplanung frühzeitig, i. d. R. ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten ist (der Zeitraum in § 36b Abs. 2 Satz 2 ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)) von ursprünglich 6 Monate auf ein Jahr angehoben worden, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105). Im Anwendungsbereich des § 36b hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von 6 Monaten insoweit für eine Übergangsplanung als nicht ausreichend erachtet sowohl im Hinblick auf Zuständigkeitswechsel aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit als auch bei Minderjährigen etwa infolge einer neu gestellten Diagnose. Das unterstreicht auch im Anwendungsbereich des Abs. 3 die Bedeutung der rechtzeitigen Planung bei einem voraussehbaren Ende der Hilfe für den jungen Volljährigen.

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