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Die Regeln über die Nachbetreuungshilfe sind durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 aus § 41 Abs. 3 herausgelöst und in § 41a Abs. 1 überführt worden (auf die Komm. zu § 41a Abs. 1 wird verwiesen).

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