0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 41 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.

Durch das 1. SGB VIII-ÄndG i. d. F. v. 16.2.1993, gültig ab 1.4.1993 hat der Gesetzgeber die Beratungsmöglichkeit in Abs. 3 von einer Kann- in eine Sollvorschrift gewandelt und den ehemaligen Abs. 2 ersatzlos gestrichen. Absatz 2 sah eine Sondervorschrift für die Hilfegewährung bei einem laufenden Strafverfolgungsverfahren vor. Die Absätze der Vorschrift sind durch das Änderungsgesetz neu nummeriert worden.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) passierte am 8.7.2005 eine umfassende Änderung des SGB VIII den Bundesrat (BGBl. I S. 2729). Mit Art. 1 Nr. 18 hat der Gesetzgeber § 41 Abs. 2 aktuell ein weiteres Mal geändert, allerdings nur redaktionell, indem er auch einen Verweis auf den durch das Gesetz neu geschaffenen § 27 Abs. 4 aufgenommen hat. Auch die Neufassung v. 14.12.2006 ist gegenüber der Fassung v. 8.9.2005, die gültig war v. 1.10.2005 bis 31.12.2006, vom Gesetzgeber inhaltlich unverändert übernommen und lediglich leicht redaktionell überarbeitet worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich unverändert übernommen worden. Die Vorschrift wurde lediglich insoweit leicht redaktionell überarbeitet, als dass der Gesetzgeber Abkürzungen aus Normzitaten nunmehr ausschreibt (Absatz anstatt Abs.).

Durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 41 mit Wirkung zum 10.6.2021 neu gefasst.

Durch Art. 1 Nr. 31 Buchst. a wurde die Überschrift dahingehend geändert, dass der Begriff Nachbetreuung aus dem Titel gestrichen wurde; das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Regelungen über die Nachbetreuung in den neu geschaffenen § 41a überführt worden sind (Art. 1 Nr. 32 KJSG, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 94).

Durch Art. 1 Nr. 31 Buchst. b wurde Abs. 1 neu geregelt; Satz 1, der bereits vorher die Hilfegewährung an junge Volljährige geregelt hat, ist inhaltlich überarbeitet worden. Außerdem ist ein neuer Satz 3 angefügt worden, der das Verhältnis bei Hilfegewährung von Beendigung und erneuter Gewährung bzw. Fortsetzung regelt und den Jugendhilfeträger zur Prüfung eines möglichen Zuständigkeitsübergangs auf andere Sozialleistungsträger zwingt.

Durch Art. 1 Nr. 31 Buchst. c wurde Abs. 3 in seiner alten Fassung gestrichen (der Inhalt findet sich nun in § 41a) und der Abs. 3 vollständig neu geregelt. Der neu geschaffene Abs. 3 beinhaltet Vorgaben, sofern eine Hilfe nicht fortgesetzt werden soll oder beendet worden ist (vgl. zu den Gesetzesmaterialien insgesamt: BR-Drs. 5/21 S. 91 ff. = BT-Drs. 19/26107 S. 94 f; der Gesetzesvorschlag bliebt durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert; vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 43).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Sinn des § 41 ist eine von der Hilfe zur Erziehung nach § 27 losgelöste eigenständige Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung i. S. d. Hilfe zur eigenverantwortlichen Lebensführung für junge Volljährige. In der Literatur hat sich der teilweise der griffige Begriff der Fortsetzungshilfe etabliert (Winkler, in: BeckOK, SGB VIII, Stand: 1.12.2022, § 41 Rz. 23). Hat die Jugendhilfeleistung in völlig unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen hinaus stattgefunden, führt danach allein der Wechsel der Rechtsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung für die Jugendhilfemaßnahme nicht dazu, dass es sich dabei um eine neue Leistung handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.4.2019, 12 S 1899/18; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 7). Ziel der in § 41 geregelten Hilfen – einschließlich der nunmehr durch das KJSG in § 41a geregelten Nachbetreuungshilfe – ist es, dass mit der formellen Vollendung der Volljährigkeit keine abrupte Beendigung von Hilfen eintreten soll (instruktiv OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2.9.2010, 12 B 950/10). Die bestehenden Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung sollen so weit wie möglich beseitigt werden, um den jungen Volljährigen in die Lage zu versetzen, ein seinen Vorstellungen entsprechendes Leben in der Gemeinschaft selbst zu gestalten und ohne fremde Hilfe führen zu können. Die Hilfe nach § 41 soll dabei Entwicklungsdefizite auffangen und verfolgt als solche nicht das primäre Ziel, den Lebensunterhalt des Hilfesuchenden einschließlich seines gesundheitlichen und psychischen Wohlergehens zu sichern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.6.2014, 12 A 898/14 Rz. 24). Dem jungen Volljährigen soll der Übergang in die Selbständigkeit erleichtert werden (zur Zielsetzung der...

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