Rz. 15

Für die Zeit nach Erteilung der Pflegeerlaubnis enthält die Vorschrift kaum Regelungen zur Kontrolle, ob die Tagespflegeperson weiterhin für die Pflege geeignet ist. Der Gesetzgeber hielt es zur Sicherstellung des Kindeswohls für ausreichend, die Tagespflegeerlaubnis nach Abs. 3 Satz 4 auf 5 Jahre zu befristen, um nach Ablauf der Frist – bei erneuter Antragstellung – eine nochmalige Prüfung der Eignungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

 

Rz. 16

Darüber hinaus steht die Tagespflegeperson nach Abs. 3 Satz 6 gegenüber dem Jugendamt in der Pflicht, dieses über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Hiermit sind insbesondere bedeutsame Veränderungen in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse angesprochen, die für die Erteilung der Erlaubnis Relevanz haben (Eignung der Tagespflegeperson). Hierzu zählen beispielsweise folgende Umstände:

  • gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • schwere Krankheit,
  • tatsächliche Aufnahme und tatsächliches Ende der Tagespflege, auch zur Kontrolle der Befristung,
  • Wohnungswechsel.

Diese Unterrichtungspflicht gilt nur für die erlaubnispflichtige Kindertagespflege, also nicht für die von Abs. 1 nicht erfasste Tagesbetreuung, z. B. die unentgeltliche Betreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

 

Rz. 17

Überwachungsbefugnisse, etwa die Vornahme einer örtlichen Prüfung, vermittelt die Vorschrift dem Jugendamt nicht. Ein solches Vorgehen kann also nur erfolgen, wenn Landesrecht (Abs. 5) hierzu ermächtigt. Auch für Rücknahme und Widerruf enthält die Vorschrift – anders als §§ 44 f. – keine spezielle Ermächtigung. Erhält das Jugendamt Kenntnis davon, dass die Tagespflegeperson von Anfang an nicht geeignet oder nachträglich ungeeignet geworden ist, so kann es zunächst nur über eine entsprechende Beratung und Unterstützung (§ 37 Abs. 2) der Tagespflegeperson und eine Information der Sorgeberechtigten auf die Abstellung des Mangels hinwirken; in Extremfällen ist auch eine (kurzfristige) Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 denkbar. Führen Beratung und Information aber nicht zur Beseitigung des Mangels, so kann das Jugendamt die Erlaubnis auch mit nachträglichen Auflagen versehen (Bay VGH, Beschluss v. 18.10.2012, 12 B 12.1048). Ist auch das nicht ausreichend, so kann es die Erlaubnis – vorbehaltlich landesrechtlicher Regelungen – nur nach den allgemeinen Regelungen in §§ 44 ff. SGB X beseitigen; dabei sind die dort vorgesehenen Vertrauensschutzvorschriften zu beachten.

 

Rz. 17a

Der Widerruf der Tagespflegeerlaubnis wegen Kindeswohlgefährdung kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die erhobenen Vorwürfe eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls erwarten lassen. Bei einem weniger schwerwiegenden Fehlverhalten, das die notwendige Eignung für die Tagespflege zwar in Frage stellt, aber noch nicht zunichte gemacht hat, kommt eine Entziehung der Erlaubnis daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Tagespflegeperson in Anbetracht einer drohenden Entziehung entweder nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Fehlverhalten abzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.12.2016, 12 B 1282/16, Rz. 10 und 18).

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