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Für die Aufnahme eines Pflegekindes bedurfte die Pflegeperson bereits nach § 28 JWG der Erlaubnis des Jugendamtes. Dieser Erlaubnisvorbehalt wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts v. 26.6.1990 (BGBl I S. 1163) zum 3.10.1990 bzw. 1.1.1991 in § 44 übernommen. Dieser Erlaubnisvorbehalt galt zunächst grundsätzlich für alle Formen der Familienpflege, auch für die Tagespflege. Dies änderte sich mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl I S. 2729). Hierdurch wurde die Kindertagespflege aus der Vorschrift ausgeklammert und eigenständig in § 43 geregelt. Ferner brachte dieses Gesetz eine Anpassung und Klarstellung bei der Legaldefinition der Pflegeperson sowie eine Änderung der Ausnahmevorschriften in Abs. 1 Satz 2; diese Ausnahmevorschriften waren zuvor schon durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) und das 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl I S. 1775) geändert worden. Durch Art. 2 Nr. 12 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 2 ein Verweis auf § 72a Abs. 1 und 5 angefügt.

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