Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Rahmenregelung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Vollzeitpflege. Die Vorschrift enthält damit kein Leistungsrecht, sondern gibt den Jugendämtern als "andere Aufgabe" i. S. d. § 2 Abs. 1 und 3 Eingriffs- und Überwachungskompetenzen, um das Kindeswohl in der Vollzeitpflege zu gewährleisten. Mit Vollzeitpflege ist gemeint, dass ein Minderjähriger außerhalb seines Elternhauses von einer Privatperson über Tag und Nacht aufgenommen wird, z. B. bei einer Pflegefamilie. In Abgrenzung dazu liegt (lediglich) eine Tagespflege nach § 43 vor, wenn die Betreuung nur während eines Teils des Tages stattfindet. Erfolgt die Betreuung – ganztägig oder während eines Teils des Tages – demgegenüber in einer Einrichtung, so ist § 45 einschlägig. Bei der Vollzeitpflege erfährt der Minderjährige (präventiven) Schutz, indem nicht jedermann eine solche Pflegestelle betreiben kann. Vielmehr bedarf die Pflegeperson hierzu nach Abs. 1 grundsätzlich (Ausnahmen enthält Satz 2) einer – vorherigen – Erlaubnis, die das Jugendamt nach Abs. 2 zu versagen hat, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Ferner soll das Jugendamt nach Erteilung der Erlaubnis entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles gemäß Abs. 3 Satz 1 kontrollieren, ob in der Pflegestelle weiterhin das Wohl des Kindes gewährleistet ist. Ist das nicht der Fall, so hat das Jugendamt die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden (Abs. 3 Satz 2). Als weiteres Schutzinstrumentarium ist in Abs. 4 vorgesehen, dass die Pflegeperson nach Erlaubniserteilung in einer Informationspflicht steht: Sie hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt in den notwendigen Kenntnisstand versetzt wird, um ggf. einschreiten zu können.

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