Rz. 5

Vom grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt aus Abs. 1 Satz 1 macht Satz 2 Ausnahmen. Die dort genannten Pflegepersonen können ihre Aufgabe also ohne vorherige Erlaubnis aufnehmen.

Nach Satz 2 Nr. 1 bedarf die Pflegeperson keiner Erlaubnis, die den Minderjährigen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 Satz 2) oder in Vollzeitpflege (§ 33) oder – soweit es sich um einen seelisch behinderten Minderjährigen handelt – der Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 3) in ihren Haushalt aufnimmt, sofern dies durch Vermittlung des Jugendamtes erfolgt. Hintergrund dieser Ausnahme ist die Überlegung, dass über die Leistungsgewährung und Vermittlung durch das Jugendamt inzidenter geprüft wird, ob die Pflegeperson geeignet ist. Die Beziehung des Jugendamtes zur Pflegeperson kann genutzt werden, um Gefahren für das Kindeswohl rechtzeitig im Vorfeld zu begegnen (BT-Drs. 11/5948 S. 82). Hiermit ist ein Großteil der Vollzeitpflege erlaubnisfrei gestellt, da die vorgenannten Leistungen oft in der Vollzeitpflege gewährt werden.

Satz 2 Nr. 2 befreit Vormund und Pfleger im Rahmen ihres Wirkungskreises von der Erlaubnispflicht, da die Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht ausreichend ist (§§ 1779, 1915 und 1837 Abs. 1 BGB).

Satz 2 Nr. 3 erfasst Verwandte und Verschwägerte des Minderjährigen bis zum 3. Grad. Hierunter fallen folgende Verwandte: Geschwister, Halbgeschwister, Neffe und Nichte, Großeltern (BVerwG, Urteil v. 12.9.1996, 5 C 31/95), Urgroßeltern, Onkel und Tante. Schwägerschaft besteht zu den Ehegatten der Vorgenannten.

Nach Satz 2 Nr. 4 sind kurzfristige Vollzeitpflegeverhältnisse bis zur Dauer von 8 Wochen genehmigungsfrei.

Ferner nimmt Satz 2 Nr. 5 den Schüler- und Jugendaustausch aus der Erlaubnispflicht. Hier sind Gefahren für das Kindeswohl nicht zu besorgen, weil durch die Schulen bzw. Organisatoren und Personensorgeberechtigten eine ausreichende Kontrolle sichergestellt ist.

Schließlich bedarf nach Satz 2 Nr. 6 keiner Erlaubnis, wer einen Minderjährigen in Adoptionspflege nach § 1744 BGB nimmt. Unter Adoptionspflege versteht man die der eigentlichen Adoption vorausgehende "Probezeit", deren Erfahrungen Grundlage für die Entscheidung über die Eignung von Kind und Familie des Annehmenden für die Adoption sein sollen (BT-Drs. 7/3061 S. 32). §§ 7 f. des Adoptionsvermittlungsgesetzes schreiben eine Eignungsprüfung vor Aufnahme der Adoptionspflege vor, wodurch eine ausreichende Kontrolle sichergestellt ist (BT-Drs. 12/3711 S. 43).

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