Rz. 1

Die Betreuung oder Unterbringung von Minderjährigen unterlag unter Geltung des JWG in erster Linie der repressiven Heimaufsicht, § 78 JWG. Eine präventive Kontrolle der Einrichtung gab es weitestgehend nicht. Lediglich § 79 Abs. 1 JWG sah vor, dass für jeden zu betreuenden Minderjährigen eine gesonderte (Pflege-)Erlaubnis einzuholen war, wovon die Einrichtung aber regelmäßig nach § 79 Abs. 2 JWG zu befreien war. Dieser hauptsächlich repressive Ansatz wurde durch die Neuregelung im SGB VIII zum 3.10.1990 bzw. 1.1.1991 zu einem in erster Linie präventiven, indem die Inbetriebnahme der Einrichtung nach § 45 einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt wurde. § 45 SGB VIII wurde durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung zum 1.4.1993 in Abs. 3 Satz 1 (heute Abs. 4 Satz 1) klarstellend geändert und Abs. 4 wurde in § 48a neu geregelt, um im Wege der systematischen Stellung zu verdeutlichen, dass für sonstige betreute Wohnformen auch §§ 46 bis 48 gelten. Durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) wurde zum 1.8.1996 ein neuer Abs. 3 eingefügt, der u. a. Regelungen zur Abstimmung mit den Sozialhilfeträgern vorsieht, und der bisherige Abs. 3 wurde zu Abs. 4. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurden zum 1.1.2005 die Begrifflichkeiten in Abs. 3 dem SGB XII angepasst. Schließlich brachte das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) einerseits eine Herausnahme der Jugendhotels und -gaststätten aus dem Einrichtungsbegriff des Abs. 1, andererseits eine Konkretisierung der Versagungsgründe in Abs. 2 Satz 2 sowie in Abs. 2 Satz 3 die Verpflichtung des Einrichtungsträgers, mit der Antragstellung ein Konzept vorzulegen.

 

Rz. 1a

Durch Art. 2 Nr. 13 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurden Abs. 2 bis 7 neu gefasst, vor allem wurden die Voraussetzungen für die Erlaubnis in Abs. 2 und 3 näher bestimmt. Mit Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) wurde mit Wirkung zum 25.7.2015 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 geändert. Durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden in Abs. 6 Satz 2 und 4 redaktionelle Änderungen vorgenommen, die jedoch erst zum 1.1.2020 in Kraft traten. Durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 6 die Sätze 2, 4 und 5 abermals neu gefasst. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 134 SGB IX in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung als Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte (BT-Drs. 19/11006 S. 34). Durch Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und 4 geändert, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 eingefügt, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 sowie Abs. 7 geändert.

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